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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Nammens / auff das trewlichst vnd Gottseligst aufferzogen werde / vnd endlich das versprochen Erbtheil / im Himmel mit allen Heiligen empfahe / durch Ihesum Christum / Amen.

Nach vollendung dieses Gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freundtschafft vnnd die Geuattern / auff folgende oder dergleichen weiß vermanen.

Ir lieben im Herrn IHesu Christo / wie jr euch allhie vor dem Herren Christo / der mitten vnter vns ist / vnnd vor seiner heiligen Kirchen vernemmen habt lassen / also sollen jr euch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnd mit allem fleiß nachkommen.

Vnd jr alle / jr Eltern vnd verwandten dises kinds / vnd wie viel ewer hie zügegen seind / solt nün diß Kindt nach dem heiligen Tauff / anderst nicht / dann als ein Kindt des Allmechtigen / vnd ein gliedmaß vnsers Herren Matt. 28.Ihesu Christi / dem auch die Engel Gottes dienen Hebr. 1.werden / erkennen vnd halten / Vnd nicht zweiffeln / was jr disem Kind thün werden / es sey böß oder güts / das jr das Gott selbs vnd vnsern Herrn Christo thün werden / Derhalben euch kein mühe noch arbeyt rewen sol / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem HErren wol aufferzogen / vnterwisen vnnd geleret werde / zü halten alles was vns der HErr zü halten befohlen hat / daran jhr Eltern / Verwandten vnd Geuattern für euch selbs kein fleiß sparen solt / vnd das Kind so es sein Jar errey-

bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Nammens / auff das trewlichst vnd Gottseligst aufferzogen werde / vnd endlich das versprochen Erbtheil / im Himmel mit allen Heiligen empfahe / durch Ihesum Christum / Amen.

Nach vollendung dieses Gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freundtschafft vnnd die Geuattern / auff folgende oder dergleichen weiß vermanen.

Ir lieben im Herrn IHesu Christo / wie jr euch allhie vor dem Herren Christo / der mitten vnter vns ist / vnnd vor seiner heiligen Kirchen vernemmen habt lassen / also sollen jr euch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnd mit allem fleiß nachkommen.

Vnd jr alle / jr Eltern vñ verwandten dises kinds / vnd wie viel ewer hie zügegen seind / solt nün diß Kindt nach dem heiligen Tauff / anderst nicht / dann als ein Kindt des Allmechtigen / vnd ein gliedmaß vnsers Herren Matt. 28.Ihesu Christi / dem auch die Engel Gottes dienen Hebr. 1.werden / erkennen vñ halten / Vnd nicht zweiffeln / was jr disem Kind thün werden / es sey böß oder güts / das jr das Gott selbs vnd vnsern Herrn Christo thün werden / Derhalben euch kein mühe noch arbeyt rewen sol / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem HErren wol aufferzogen / vnterwisen vnnd geleret werde / zü halten alles was vns der HErr zü halten befohlen hat / daran jhr Eltern / Verwandten vnd Geuattern für euch selbs kein fleiß sparen solt / vnd das Kind so es sein Jar errey-

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[0020] bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Nammens / auff das trewlichst vnd Gottseligst aufferzogen werde / vnd endlich das versprochen Erbtheil / im Himmel mit allen Heiligen empfahe / durch Ihesum Christum / Amen. Nach vollendung dieses Gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freundtschafft vnnd die Geuattern / auff folgende oder dergleichen weiß vermanen. Ir lieben im Herrn IHesu Christo / wie jr euch allhie vor dem Herren Christo / der mitten vnter vns ist / vnnd vor seiner heiligen Kirchen vernemmen habt lassen / also sollen jr euch desselben getrewlich lassen angelegen sein / vnd mit allem fleiß nachkommen. Vnd jr alle / jr Eltern vñ verwandten dises kinds / vnd wie viel ewer hie zügegen seind / solt nün diß Kindt nach dem heiligen Tauff / anderst nicht / dann als ein Kindt des Allmechtigen / vnd ein gliedmaß vnsers Herren Ihesu Christi / dem auch die Engel Gottes dienen werden / erkennen vñ halten / Vnd nicht zweiffeln / was jr disem Kind thün werden / es sey böß oder güts / das jr das Gott selbs vnd vnsern Herrn Christo thün werden / Derhalben euch kein mühe noch arbeyt rewen sol / die jr darzü ankeret / ein jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / das es dem HErren wol aufferzogen / vnterwisen vnnd geleret werde / zü halten alles was vns der HErr zü halten befohlen hat / daran jhr Eltern / Verwandten vnd Geuattern für euch selbs kein fleiß sparen solt / vnd das Kind so es sein Jar errey- Matt. 28. Hebr. 1.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/20>, abgerufen am 25.11.2024.