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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd.

Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden.

Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / son der Kirchen jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestimmten zeit des taufs / nit errey chen möchten / so wollen wir außdisen vnd andern hoch wichtigen vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrenwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht / getaufft werden. Jedoch achten wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchen versammlung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der Kirchen beyeinander versammlet / zütauffen fürgetr agen werden / darmit mennigklich bey den Kindertauff nit allein des gebrauchs vnd nutzung destauffs erinnert / son auch Gottes nammen vber dz kindt anzürüffen / vnd den kind vmm ein rechten Chri stlichen glauben / der jm zü rechter entpfahung des tauffs vnd zür seligkeit nötig zü bitten / ermant vnd bewegt wurden.

Wir wöllen aber hiemit niemands gestat haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vnd jrriger vnchristlicher meynung in die lenge verzihe / dann

So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd.

Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden.

Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vñ Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hieriñ bestimpt / son der Kirchẽ jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestim̃ten zeit des taufs / nit errey chẽ möchtẽ / so wollẽ wir außdisen vñ andern hoch wichtigẽ vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichẽ zeit / so es von jrenwegẽ ordenlich begert / vñ sie fürgebracht / getaufft werdẽ. Jedoch achtẽ wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchẽ versam̃lung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehaltẽ / vñ ein menge des volcks in der Kirchẽ beyeinander versam̃let / zütauffen fürgetr agẽ werden / darmit meñigklich bey dẽ Kindertauff nit allein des gebrauchs vñ nutzung destauffs eriñert / son auch Gottes nam̃en vber dz kindt anzürüffen / vñ dẽ kind vm̃ ein rechtẽ Chri stlichen glaubẽ / der jm zü rechter entpfahũg des tauffs vñ zür seligkeit nötig zü bittẽ / ermãt vñ bewegt wurdẽ.

Wir wöllẽ aber hiemit niemands gestat habẽ / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vñ jrriger vnchristlicher meynũg in die lẽge verzihe / dañ

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[4/0011] So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd. Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden. Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vñ Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hieriñ bestimpt / son der Kirchẽ jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestim̃ten zeit des taufs / nit errey chẽ möchtẽ / so wollẽ wir außdisen vñ andern hoch wichtigẽ vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichẽ zeit / so es von jrenwegẽ ordenlich begert / vñ sie fürgebracht / getaufft werdẽ. Jedoch achtẽ wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchẽ versam̃lung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehaltẽ / vñ ein menge des volcks in der Kirchẽ beyeinander versam̃let / zütauffen fürgetr agẽ werden / darmit meñigklich bey dẽ Kindertauff nit allein des gebrauchs vñ nutzung destauffs eriñert / son auch Gottes nam̃en vber dz kindt anzürüffen / vñ dẽ kind vm̃ ein rechtẽ Chri stlichen glaubẽ / der jm zü rechter entpfahũg des tauffs vñ zür seligkeit nötig zü bittẽ / ermãt vñ bewegt wurdẽ. Wir wöllẽ aber hiemit niemands gestat habẽ / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vñ jrriger vnchristlicher meynũg in die lẽge verzihe / dañ

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/11>, abgerufen am 25.11.2024.