Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken. Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen. Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben. Ende der Kirchenordnung. Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken. Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen. Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vñ güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben. Ende der Kirchenordnung. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0102"/> <p>Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.</p> <p>Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen.</p> <p>Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vñ güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden.</p> <p>Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.</p> <p>Ende der Kirchenordnung.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0102]
Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.
Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen.
Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vñ güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden.
Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.
Ende der Kirchenordnung.
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