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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.

Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen.

Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vnd güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden.

Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.

Ende der Kirchenordnung.

Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken.

Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen.

Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vñ güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden.

Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben.

Ende der Kirchenordnung.

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[0102] Darauff soll er ein kurtze Predigt thün / von dem Tod / von der Vrstend vnd dergleichen Argumenten / so sich zür Leich vnnd trost denen / die in bekümmernuß sein / schicken. Am end sol er die abgestorbne Person / der gnedigen handt Gottes befehlen / Vnnd die gegenwertigen versamlung in besserung des Lebens / Christlich absterben vnd frölich vrstend / mit einem Vatter vnser bitten lassen / vnnd sie darauff mit dem gemeynen Segen abfertigen. Hierbey soll es auff diß mal mit der Kirchenordnung bleiben / dann was mehr in den obgemelten / auch andern Kirchen handlungen / gemeyner Kirchen versamlung zü nutz vñ güt / fürgenommen werden möcht / das sollen auß vnserm befelch / die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener zü jeder zeit / von den ordenlichen Visitatorn vnd Superattendenten bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit diß vnser Kirchenordnung / nach jeder zeit gelegenheit zü endern / mindern oder mehren / aller ding vorbehalten haben. Ende der Kirchenordnung.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/102>, abgerufen am 23.11.2024.