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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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in sonderheit verhören / vnnd denselben / nach gelegenheit der Person / freüntlich vnd Christlich vnderrichten / Vnd so sich begebe / das etlich die da ergerlich lebten / vnd mit groben lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zübessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal züentpfahen widerrharen / vnnd jnen biß auff jr besserung abschlahen / Wa auch einer were / der ein solliche sonderliche beschwerd des gwissens hette / das jhm sonderlicher trost des Euangelions nöttig sein wurde / so soll er jhn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gmeinen hernach volgenden Absolution erwarten.

So nun sollichs mit jetlichem in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gmein Form der offenlichen Beicht vnd Absolution vngeuarlich volgender

in sonderheit verhören / vnnd denselben / nach gelegenheit der Person / freüntlich vnd Christlich vnderrichten / Vñ so sich begebe / das etlich die da ergerlich lebten / vnd mit groben lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zübessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal züentpfahen widerrharen / vnnd jnen biß auff jr besserung abschlahen / Wa auch einer were / der ein solliche sonderliche beschwerd des gwissens hette / das jhm sonderlicher trost des Euangelions nöttig sein wurde / so soll er jhn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gmeinen hernach volgenden Absolution erwarten.

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[0090] in sonderheit verhören / vnnd denselben / nach gelegenheit der Person / freüntlich vnd Christlich vnderrichten / Vñ so sich begebe / das etlich die da ergerlich lebten / vnd mit groben lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zübessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal züentpfahen widerrharen / vnnd jnen biß auff jr besserung abschlahen / Wa auch einer were / der ein solliche sonderliche beschwerd des gwissens hette / das jhm sonderlicher trost des Euangelions nöttig sein wurde / so soll er jhn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gmeinen hernach volgenden Absolution erwarten. So nun sollichs mit jetlichem in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gmein Form der offenlichen Beicht vnd Absolution vngeuarlich volgender

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/90>, abgerufen am 28.11.2024.