Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren. Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren. Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0082"/> prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren.</p> <p>Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren.
Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/82>, abgerufen am 16.02.2025. |