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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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hertzet sie / vnnd legt die hend auff sie / vnd segnet sie.

Dweil wir nun auß jetzgehörten worten / vnsers Herrn Christi des gewiß vnnd sicher seind / das die Kinder so Christo zügetragen / jhme gefällig seind / vnd nun dises Kind dem Herren Christo durch den Tauff auch überantwurt / vnd wir verhoffen / das es züm Reich der gnaden angenommen / vnd nun ein Kind des Allmechtigen / vnnd ein glidmaß vnsers Herren Ihesu Christi worden ist / dem die Engel Gottes dienen / So wöllents auch darfür halten / vnd eüch kein mühe noch arbeit verdriessen lassen / jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / es dem Herrn auffzüziehen / vnd zü vnderweisen das er lerne halten / das vns der Herr zühalten beuolhen hat / daran jr Eltern / Verwandten vnd Geuatter / für eüch selbs kein fleiß sparen / vnd es in die

hertzet sie / vnnd legt die hend auff sie / vnd segnet sie.

Dweil wir nun auß jetzgehörten worten / vnsers Herrn Christi des gewiß vnnd sicher seind / das die Kinder so Christo zügetragen / jhme gefällig seind / vnd nun dises Kind dem Herren Christo durch den Tauff auch überantwurt / vñ wir verhoffen / das es züm Reich der gnaden angenom̃en / vnd nun ein Kind des Allmechtigen / vnnd ein glidmaß vnsers Herren Ihesu Christi worden ist / dem die Engel Gottes dienen / So wöllents auch darfür halten / vnd eüch kein mühe noch arbeit verdriessen lassen / jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / es dem Herrn auffzüziehen / vnd zü vnderweisen das er lerne halten / das vns der Herr zühalten beuolhen hat / daran jr Eltern / Verwandten vnd Geuatter / für eüch selbs kein fleiß sparen / vnd es in die

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[0044] hertzet sie / vnnd legt die hend auff sie / vnd segnet sie. Dweil wir nun auß jetzgehörten worten / vnsers Herrn Christi des gewiß vnnd sicher seind / das die Kinder so Christo zügetragen / jhme gefällig seind / vnd nun dises Kind dem Herren Christo durch den Tauff auch überantwurt / vñ wir verhoffen / das es züm Reich der gnaden angenom̃en / vnd nun ein Kind des Allmechtigen / vnnd ein glidmaß vnsers Herren Ihesu Christi worden ist / dem die Engel Gottes dienen / So wöllents auch darfür halten / vnd eüch kein mühe noch arbeit verdriessen lassen / jeder nach seinem berüff vnd verwandtschafft mit disem Kind / es dem Herrn auffzüziehen / vnd zü vnderweisen das er lerne halten / das vns der Herr zühalten beuolhen hat / daran jr Eltern / Verwandten vnd Geuatter / für eüch selbs kein fleiß sparen / vnd es in die

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/44>, abgerufen am 21.11.2024.