Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen. Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebammen / wie sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen. Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists. Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben. Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln. Züm ersten frage er die Hebam̃en / wie <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0041" n="XIX"/> sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen.</p> <p>Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.</p> <p>Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben.</p> <p>Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln.</p> <p>Züm ersten frage er die Hebam̃en / wie </p> </div> </body> </text> </TEI> [XIX/0041]
sollen / Sonder wa sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Man / in der eil gehaben mögen / den selben berüffen / vnd jnen das Kind tauffen lassen. Aber so das selb von schwacheit wegen des Kinds / je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder wölchs gegenwürtigs Christlichs weib sich des täuffens vnderfangen will / zwo oder drei personen / so verhanden / zürzeügnuß berüffen vnd erfordern / darmit auff zweier oder dreier kundtschafft die Tauff bestendig sei / vnd züuor das gebett / Vatter vnser / sprechen / darauff das Kind mit wasser tauffen / vnd sprechen.
Ich tauff dich im Namen Gottes des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists.
Wer nun also wie jetzt vermeldt Gahegetaufft ist / der soll nicht anderwerts wider getaufft werden / sonder soll bei dem empfangnen Tauff beleiben.
Jedoch so das Kind lebendig bleibt / soll man es in die Kirchen tragen / als dann soll der Kirchendiener vngeuarlich nachnolgender weiß damit handeln.
Züm ersten frage er die Hebam̃en / wie
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/41 |
Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XIX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/41>, abgerufen am 22.07.2024. |