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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Himmelischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im himmel mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen.

Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen.

Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her-

vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Him̃elischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im him̃el mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen.

Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen.

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[0036] vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Him̃elischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im him̃el mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen. Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen. Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/36>, abgerufen am 22.11.2024.