Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Himmelischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im himmel mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen. Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen. Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her- vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Him̃elischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im him̃el mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen. Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen. Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0036"/> vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Him̃elischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im him̃el mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen.</p> <p>Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen.</p> <p>Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
vnnd disem Kind verlihen hast / das es durch den heiligen Tauff widergeborn / vnnd deinem lieben Son vnserm Herrn / vnd einigen Heiland Jesu Christo eingeleibdt / dein Kind vnd erbe deiner Him̃elischen gütter worden ist. Wir bitten dich gantz gehorsamlich / das du diß Kind / so nun mehr dein Kind worden ist / bei der empfangnen gütthat gnädiglich bewaren wöllest / darmit es nach allem deinem wolgefallen / zü lob vnd preiß deines heiligen Namens / auff das trewlichst vnnd Gottseligst aufferzogen werde / vnnd endtlich das versprochen Erbtheil / im him̃el mit allen Heiligen empfahe / durch Jesum Christum / Amen.
Nach volendung dieses gebets / mag der Kirchendiener die Eltern / Freüntschafft vnnd die Geuattern / auff volgende oder der gleichen weiß vermanen.
Jr lieben im Herrn Jesu Christo / wie jr eüch allhie vor dem Her-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/36>, abgerufen am 22.07.2024. |