Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.gwißlich züerhören verheissen hat. Sprecht ein vatter vnser / etc. Nach dem gebett spreche der Kirchendiener gegen dem Kind. Der Herr beware dein eingang vnd außgang / von nun an biß in ewigkeit. Darauff spreche der Kirchendiener weitter gegen den Geuattern also. Ermanung zün Geuattern bei dem Tauff. Lieben freünd in Christo / Nach dem jr von wegen dises N. begert haben / das er (vel sie) in dem namen Ihesu Christi getaufft / vnnd durch den Tauff in die heilige gemein Gottes volcks / angenommen vnnd eingeleibt werde / So ist euch als Christen vnuerborgen / das wölcher sich gwißlich züerhören verheissen hat. Sprecht ein vatter vnser / etc. Nach dem gebett spreche der Kirchendiener gegen dem Kind. Der Herr beware dein eingang vnd außgang / von nun an biß in ewigkeit. Darauff spreche der Kirchendiener weitter gegen den Geuattern also. Ermanung zün Geuattern bei dem Tauff. Lieben freünd in Christo / Nach dem jr von wegen dises N. begert haben / das er (vel sie) in dem namen Ihesu Christi getaufft / vnnd durch den Tauff in die heilige gemein Gottes volcks / angenommen vnnd eingeleibt werde / So ist euch als Christen vnuerborgen / das wölcher sich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0031" n="XIIII"/> gwißlich züerhören verheissen hat.</p> <p>Sprecht ein vatter vnser / etc.</p> <p>Nach dem gebett spreche der Kirchendiener gegen dem Kind.</p> <p>Der Herr beware dein eingang vnd außgang / von nun an biß in ewigkeit.</p> <p>Darauff spreche der Kirchendiener weitter gegen den Geuattern also.</p> </div> <div> <head>Ermanung zün Geuattern bei dem Tauff.</head><lb/> <p>Lieben freünd in Christo / Nach dem jr von wegen dises N. begert haben / das er (vel sie) in dem namen Ihesu Christi getaufft / vnnd durch den Tauff in die heilige gemein Gottes volcks / angenommen vnnd eingeleibt werde / So ist euch als Christen vnuerborgen / das wölcher sich </p> </div> </body> </text> </TEI> [XIIII/0031]
gwißlich züerhören verheissen hat.
Sprecht ein vatter vnser / etc.
Nach dem gebett spreche der Kirchendiener gegen dem Kind.
Der Herr beware dein eingang vnd außgang / von nun an biß in ewigkeit.
Darauff spreche der Kirchendiener weitter gegen den Geuattern also.
Ermanung zün Geuattern bei dem Tauff.
Lieben freünd in Christo / Nach dem jr von wegen dises N. begert haben / das er (vel sie) in dem namen Ihesu Christi getaufft / vnnd durch den Tauff in die heilige gemein Gottes volcks / angenommen vnnd eingeleibt werde / So ist euch als Christen vnuerborgen / das wölcher sich
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