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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Derohalb so vermane vnnd bitte jch euch alle die jhr all hie versamlet sind / auß Christlicher liebe vnd trewe / das jr erstlich zü hertzen nemen vnd mit fleiß bedencken wölt / in was grossem jamer vnd not / dises kindlin / seiner art vnd natur halben stecket / Namlich das es sei ein Kind der sünden / des zorns vnd vngnad / vnd das jme nicht anders geholffen werden möge / dann das es durch den Tauff / auß Gott new geborn / vnnd von Gott an eins kindsstatt / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / angenommen werde.

Hierauff so wöllet euch dises gegenwürtigen armen Kindlins gegen Gott dem Herrn mit ernst annemen / dasselb dem Herrn Christo fürtragen vnd bitten / er wölle es zü gnaden auffnemen / jm sein sünd vergeben / vnd zü einem Miterben / der ewigen himmelischen gütter erkennen / auch nicht allein von des Teüffels gwalt

Derohalb so vermane vnnd bitte jch euch alle die jhr all hie versamlet sind / auß Christlicher liebe vnd trewe / das jr erstlich zü hertzen nemen vnd mit fleiß bedencken wölt / in was grossem jamer vnd not / dises kindlin / seiner art vnd natur halben stecket / Namlich das es sei ein Kind der sünden / des zorns vnd vngnad / vnd das jme nicht anders geholffen werden möge / dann das es durch den Tauff / auß Gott new geborn / vnnd von Gott an eins kindsstatt / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / angenommen werde.

Hierauff so wöllet euch dises gegenwürtigen armen Kindlins gegẽ Gott dem Herrn mit ernst annemen / dasselb dem Herrn Christo fürtragen vnd bitten / er wölle es zü gnaden auffnemen / jm sein sünd vergebẽ / vnd zü einem Miterben / der ewigen himmelischen gütter erkennen / auch nicht allein von des Teüffels gwalt

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[XII/0027] Derohalb so vermane vnnd bitte jch euch alle die jhr all hie versamlet sind / auß Christlicher liebe vnd trewe / das jr erstlich zü hertzen nemen vnd mit fleiß bedencken wölt / in was grossem jamer vnd not / dises kindlin / seiner art vnd natur halben stecket / Namlich das es sei ein Kind der sünden / des zorns vnd vngnad / vnd das jme nicht anders geholffen werden möge / dann das es durch den Tauff / auß Gott new geborn / vnnd von Gott an eins kindsstatt / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / angenommen werde. Hierauff so wöllet euch dises gegenwürtigen armen Kindlins gegẽ Gott dem Herrn mit ernst annemen / dasselb dem Herrn Christo fürtragen vnd bitten / er wölle es zü gnaden auffnemen / jm sein sünd vergebẽ / vnd zü einem Miterben / der ewigen himmelischen gütter erkennen / auch nicht allein von des Teüffels gwalt

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/27>, abgerufen am 23.11.2024.