Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.so schwach / das es den lufft oder kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getaufft werden. Es soll auch beid von den Eltern vnd Pfarrhern fürsehung geschehen / das zü Geuattern des kinds tauff / nicht leichtuertig personen / so in offenlichen lastern vnbüßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gotsförchtig leüt angenommen werden / darmit nit durch der Geuattern vnerberkeit das heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde. Hierauff soll nachuolgende Ordnung im Tauff gehalten werden. Erstlich frage der kirchendiener / wie man das kind nennen wöll / vnd ob es nit jachtaufft sei / so es nun nicht jachtaufft ist / sprech er also. so schwach / das es den lufft oder kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getaufft werden. Es soll auch beid von den Eltern vñ Pfarrhern fürsehung geschehen / das zü Geuattern des kinds tauff / nicht leichtuertig personen / so in offenlichen lastern vnbüßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gotsförchtig leüt angenommen werden / darmit nit durch der Geuattern vnerberkeit das heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde. Hierauff soll nachuolgende Ordnung im Tauff gehalten werden. Erstlich frage der kirchendiener / wie man das kind nennen wöll / vnd ob es nit jachtaufft sei / so es nun nicht jachtaufft ist / sprech er also. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0023" n="X"/> so schwach / das es den lufft oder kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getaufft werden.</p> <p>Es soll auch beid von den Eltern vñ Pfarrhern fürsehung geschehen / das zü Geuattern des kinds tauff / nicht leichtuertig personen / so in offenlichen lastern vnbüßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gotsförchtig leüt angenommen werden / darmit nit durch der Geuattern vnerberkeit das heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde.</p> <p>Hierauff soll nachuolgende Ordnung im Tauff gehalten werden.</p> <p>Erstlich frage der kirchendiener / wie man das kind nennen wöll / vnd ob es nit jachtaufft sei / so es nun nicht jachtaufft ist / sprech er also.</p> </div> </body> </text> </TEI> [X/0023]
so schwach / das es den lufft oder kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getaufft werden.
Es soll auch beid von den Eltern vñ Pfarrhern fürsehung geschehen / das zü Geuattern des kinds tauff / nicht leichtuertig personen / so in offenlichen lastern vnbüßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gotsförchtig leüt angenommen werden / darmit nit durch der Geuattern vnerberkeit das heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde.
Hierauff soll nachuolgende Ordnung im Tauff gehalten werden.
Erstlich frage der kirchendiener / wie man das kind nennen wöll / vnd ob es nit jachtaufft sei / so es nun nicht jachtaufft ist / sprech er also.
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. X. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/23>, abgerufen am 22.07.2024. |