Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden. Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen. Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni- gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden. Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen. Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0021" n="IX"/> gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden.</p> <p>Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen.</p> <p>Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni- </p> </div> </body> </text> </TEI> [IX/0021]
gen werden darmit menigklich bei dem kinder tauff / nicht allein des gebrauchs vnd nutzung des tauffs erinnert / sonder auch Gottes namen über das kind anzürüffen / vnd dem kind vmb ein rechten Christlichen glauben / der jhm zü rechter entpfahung des Tauffs vnd zür seligkeit nöttig / zübitten / ermanet vnd bewegt wurden.
Wir wöllen aber hiemit niemands gestatt haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gfarlicher weiß vnnd jrriger vnchristenlicher meinung / in die lenge verziehe / dann wo sollichs geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich züstraffen.
Darnach soll auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia / oder das wesenlich stuck eins rechten Christlichen tauffs / nicht an der menge vnnd vile der Ceremoni-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. IX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/21>, abgerufen am 16.02.2025. |