Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist. Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde. Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri- ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist. Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde. Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0185" n="XCI"/> ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist.</p> <p>Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde.</p> <p>Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri- </p> </div> </body> </text> </TEI> [XCI/0185]
ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist.
Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde.
Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XCI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/185>, abgerufen am 16.02.2025. |