Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Krancken / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vnd vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde. Darnach soll der Kirchendie- Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Kranckẽ / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vñ vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde. Darnach soll der Kirchendie- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0184"/> <p>Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Kranckẽ / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vñ vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde.</p> <p>Darnach soll der Kirchendie- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0184]
Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Kranckẽ / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vñ vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde.
Darnach soll der Kirchendie-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/184>, abgerufen am 16.02.2025. |