Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen. Wann sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden. Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen. Es seien newe Eeleüt herein kommen / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen / lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen. Wañ sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden. Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen. Es seien newe Eeleüt herein kom̃en / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0172"/> lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen.</p> <p> Wañ sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden.</p> <p>Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen.</p> <p> Es seien newe Eeleüt herein kom̃en / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0172]
lichen Stand / in Gottes namen anfahen / vnd seligklich zü Gottes lob volenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bei zeit / oder schweig darnach vnd enthalt sich etwas züuerhinderung darwider fürzünemen / vnnd Gott geb jnen seinen segen.
Wañ sie nun in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still beleiben stehen / biß sie von dem Pfarher berüffen werden.
Der Pfarher aber soll vor dem gelegnesten Altar den newen Eeleüten / von dem Eelichen Stand nachuolgender weiß verlesen.
Es seien newe Eeleüt herein kom̃en / mit namen N. vnnd N. vnd wöllen in Gottes Namen jr Eeliche pflicht vor der Christenlichen Kirchen bestätigen lassen /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/172 |
Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/172>, abgerufen am 16.02.2025. |