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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen.

Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenannte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden.

Alle Sontag.

Der Christag.

Der nächst tag darnach.

Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen.

Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenañte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden.

Alle Sontag.

Der Christag.

Der nächst tag darnach.

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[LXXVII/0157] Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen. Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenañte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden. Alle Sontag. Der Christag. Der nächst tag darnach.

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/157>, abgerufen am 24.11.2024.