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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574.

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den / das sie für Gottes zorn / für dem todt vnd verdamnis sich fürsehen / vnd also durch ein ernstlichs miegefallen / rew vnd leid / von der Sünde sich abwenden / das ist / zur Busse komen möchten / was er denen aus Gottes Wort fürhalten / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge Busse / das ist / ware erkentnis / rew vnd leid jrer Sünden geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern / das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Cor. 3. Durchs Gesetz kömpt erkentnis der Sünden / Roman. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen in diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Ro. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre Seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jhre Sünde jnen zugedecket / vnd nicht zugerechnes werden / Rom. 4.

Wenn man aber ein betrübtes Gewissen trösten wil / Item / wenn man den leuten weisen wil / wo sie suchen / fin-

den / das sie für Gottes zorn / für dem todt vnd verdamnis sich fürsehen / vnd also durch ein ernstlichs miegefallen / rew vnd leid / von der Sünde sich abwenden / das ist / zur Busse komen möchten / was er denen aus Gottes Wort fürhalten / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge Busse / das ist / ware erkentnis / rew vnd leid jrer Sünden geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern / das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Cor. 3. Durchs Gesetz kömpt erkentnis der Sünden / Roman. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen in diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Ro. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre Seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jhre Sünde jnen zugedecket / vnd nicht zugerechnes werden / Rom. 4.

Wenn man aber ein betrübtes Gewissen trösten wil / Item / wenn man den leuten weisen wil / wo sie suchen / fin-

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[0054] den / das sie für Gottes zorn / für dem todt vnd verdamnis sich fürsehen / vnd also durch ein ernstlichs miegefallen / rew vnd leid / von der Sünde sich abwenden / das ist / zur Busse komen möchten / was er denen aus Gottes Wort fürhalten / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge Busse / das ist / ware erkentnis / rew vnd leid jrer Sünden geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern / das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Cor. 3. Durchs Gesetz kömpt erkentnis der Sünden / Roman. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen in diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Ro. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre Seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jhre Sünde jnen zugedecket / vnd nicht zugerechnes werden / Rom. 4. Wenn man aber ein betrübtes Gewissen trösten wil / Item / wenn man den leuten weisen wil / wo sie suchen / fin-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_repetition_1574/54>, abgerufen am 24.11.2024.