Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574.tierlich / sollen sie dieselbige / nach obgemelter Norma Doctrinae & Declaratione, lesen / verstehen vnnd Regulieren. Diese Erklerung / De Corpore Doctrinae, & de Controuersijs, ist der Fürstlichen Braunschweigischen Kirchenordnun g einuerleibet. Weil aber die Kirchenordnung gross / vnd nicht viel Exemplaria vorhan den / ist diese Declaration daraus genommen / vnd insonderheit gedruckt / auff das man in allen Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs / Exemplaria (was die Doctrinalia belanget) zur notturfft gnugsam haben möge. Vnd das auch mit solchen Exemplaren / andern benachbarten vnd auslendischen / so diese Doctrinalia lesen wolten / gedienet möchte werden. tierlich / sollen sie dieselbige / nach obgemelter Norma Doctrinae & Declaratione, lesen / verstehen vnnd Regulieren. Diese Erklerung / De Corpore Doctrinae, & de Controuersijs, ist der Fürstlichen Braunschweigischen Kirchenordnũ g einuerleibet. Weil aber die Kirchenordnung gross / vnd nicht viel Exemplaria vorhan den / ist diese Declaration daraus genommen / vnd insonderheit gedruckt / auff das man in allen Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs / Exemplaria (was die Doctrinalia belanget) zur notturfft gnugsam haben möge. Vnd das auch mit solchen Exemplaren / andern benachbarten vnd auslendischen / so diese Doctrinalia lesen wolten / gedienet möchte werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0013"/> tierlich / sollen sie dieselbige / nach obgemelter Norma Doctrinae & Declaratione, lesen / verstehen vnnd Regulieren.</p> <p>Diese Erklerung / De Corpore Doctrinae, & de Controuersijs, ist der Fürstlichen Braunschweigischen Kirchenordnũ g einuerleibet. Weil aber die Kirchenordnung gross / vnd nicht viel Exemplaria vorhan den / ist diese Declaration daraus genommen / vnd insonderheit gedruckt / auff das man in allen Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs / Exemplaria (was die Doctrinalia belanget) zur notturfft gnugsam haben möge. Vnd das auch mit solchen Exemplaren / andern benachbarten vnd auslendischen / so diese Doctrinalia lesen wolten / gedienet möchte werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0013]
tierlich / sollen sie dieselbige / nach obgemelter Norma Doctrinae & Declaratione, lesen / verstehen vnnd Regulieren.
Diese Erklerung / De Corpore Doctrinae, & de Controuersijs, ist der Fürstlichen Braunschweigischen Kirchenordnũ g einuerleibet. Weil aber die Kirchenordnung gross / vnd nicht viel Exemplaria vorhan den / ist diese Declaration daraus genommen / vnd insonderheit gedruckt / auff das man in allen Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs / Exemplaria (was die Doctrinalia belanget) zur notturfft gnugsam haben möge. Vnd das auch mit solchen Exemplaren / andern benachbarten vnd auslendischen / so diese Doctrinalia lesen wolten / gedienet möchte werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Repetition und Erklerung welche gemeine öffentliche Schriffte und Confessiones, das rechte Corpus Doctrinae, das ist, summarischer Jnhalt, Fürbild, und Richtschnur der reinen Lehre sein ... Wolfenbüttel, 1574, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_repetition_1574/13>, abgerufen am 28.07.2024. |