Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Zum Fünfften / das nicht jemandt auß vnwissenheit oder vnbedacht das Abendtmal des HERrn zum gericht entfangen möge / so wirdt er in der Beicht gerichtet / erinnert / vnd vermahnet / das / vnd wie er sich prüfen solle. Zum Sechsten / soll diese Beicht darumb gehalten werden / auff das also inn wahrer busse / durch rechten Glauben die priuat Absolution bey dem HErrn Christo / im Wort gesucht / vnd von jm / durch das mittel des Dieners entfangen werde. Also ist die Beichte / wie wir die halten / Gottes Wort gemeß / hat grossen nutz / vnd wird viel frucht schaffen. Vnd wenn die leute des berichtet / vnd es recht bedencken werden / so darff man sie nicht treiben / nötigen / oder zwingen zur Beicht / sondern der grosse nutz / vnd jre eigen noth / wirdt sie woll darzu fordern. Wer aber das alles nicht achtet / an dem kan man dabey leicht erkennen / was er für ein Christ sey. Fürnemlich aber soll die lehre von der Absolution woll erkleret werden / weil vorhin der Bapst dieselbige mit seiner gnugthuung / vnd mit der Heiligen verdienst beschmeisset / vnd jetzundt die Sacrament schwermer / auch etliche andere / dieselbige zum theil verachten / zum theil gar verwerffen / auff das die leute auß Gottes Wort berichtet werden / was herrlichen schönen trost die arme gewissen finden in der Absolution / vnd also von derselbigen viel vnd hoch halten / die offt vnd gern in rechtem Glauben brauchen. Es ist aber die Absolution nichts anders / denn eben die verheissung des Euangelij / von Gottes gnade / vnd von vergebung der Sünde / durch den Glauben / vmb Zum Fünfften / das nicht jemandt auß vnwissenheit oder vnbedacht das Abendtmal des HERrn zum gericht entfangen möge / so wirdt er in der Beicht gerichtet / erinnert / vnd vermahnet / das / vnd wie er sich prüfen solle. Zum Sechsten / soll diese Beicht darumb gehalten werden / auff das also inn wahrer busse / durch rechten Glauben die priuat Absolution bey dem HErrn Christo / im Wort gesucht / vnd von jm / durch das mittel des Dieners entfangen werde. Also ist die Beichte / wie wir die halten / Gottes Wort gemeß / hat grossen nutz / vnd wird viel frucht schaffen. Vnd wenn die leute des berichtet / vnd es recht bedencken werden / so darff man sie nicht treiben / nötigen / oder zwingen zur Beicht / sondern der grosse nutz / vnd jre eigen noth / wirdt sie woll darzu fordern. Wer aber das alles nicht achtet / an dem kan man dabey leicht erkennen / was er für ein Christ sey. Fürnemlich aber soll die lehre von der Absolution woll erkleret werden / weil vorhin der Bapst dieselbige mit seiner gnugthuung / vnd mit der Heiligen verdienst beschmeisset / vnd jetzundt die Sacrament schwermer / auch etliche andere / dieselbige zum theil verachten / zum theil gar verwerffen / auff das die leute auß Gottes Wort berichtet werden / was herrlichen schönen trost die arme gewissen finden in der Absolution / vnd also von derselbigen viel vnd hoch halten / die offt vnd gern in rechtem Glauben brauchen. 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Wer aber das alles nicht achtet / an dem kan man dabey leicht erkennen / was er für ein Christ sey.</p> <p>Fürnemlich aber soll die lehre von der Absolution woll erkleret werden / weil vorhin der Bapst dieselbige mit seiner gnugthuung / vnd mit der Heiligen verdienst beschmeisset / vnd jetzundt die Sacrament schwermer / auch etliche andere / dieselbige zum theil verachten / zum theil gar verwerffen / auff das die leute auß Gottes Wort berichtet werden / was herrlichen schönen trost die arme gewissen finden in der Absolution / vnd also von derselbigen viel vnd hoch halten / die offt vnd gern in rechtem Glauben brauchen. Es ist aber die Absolution nichts anders / denn eben die verheissung des Euangelij / von Gottes gnade / vnd von vergebung der Sünde / durch den Glauben / vmb </p> </div> </body> </text> </TEI> [0097]
Zum Fünfften / das nicht jemandt auß vnwissenheit oder vnbedacht das Abendtmal des HERrn zum gericht entfangen möge / so wirdt er in der Beicht gerichtet / erinnert / vnd vermahnet / das / vnd wie er sich prüfen solle.
Zum Sechsten / soll diese Beicht darumb gehalten werden / auff das also inn wahrer busse / durch rechten Glauben die priuat Absolution bey dem HErrn Christo / im Wort gesucht / vnd von jm / durch das mittel des Dieners entfangen werde. Also ist die Beichte / wie wir die halten / Gottes Wort gemeß / hat grossen nutz / vnd wird viel frucht schaffen. Vnd wenn die leute des berichtet / vnd es recht bedencken werden / so darff man sie nicht treiben / nötigen / oder zwingen zur Beicht / sondern der grosse nutz / vnd jre eigen noth / wirdt sie woll darzu fordern. Wer aber das alles nicht achtet / an dem kan man dabey leicht erkennen / was er für ein Christ sey.
Fürnemlich aber soll die lehre von der Absolution woll erkleret werden / weil vorhin der Bapst dieselbige mit seiner gnugthuung / vnd mit der Heiligen verdienst beschmeisset / vnd jetzundt die Sacrament schwermer / auch etliche andere / dieselbige zum theil verachten / zum theil gar verwerffen / auff das die leute auß Gottes Wort berichtet werden / was herrlichen schönen trost die arme gewissen finden in der Absolution / vnd also von derselbigen viel vnd hoch halten / die offt vnd gern in rechtem Glauben brauchen. Es ist aber die Absolution nichts anders / denn eben die verheissung des Euangelij / von Gottes gnade / vnd von vergebung der Sünde / durch den Glauben / vmb
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/97>, abgerufen am 16.02.2025. |