Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.stück / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrucklichen befehl im newen Testament von solchen salben vnd schmieren / mit Oly vnd Cresam / Auch haben wir keine verheissung / das Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser freuel / ohne Göttlichen befehl vnd verheissung / an Ritus von menschen erdacht / den heiligen Geist / Gottes gnade / vnnd vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher grewel sein / derhalben können vnd sollen die viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendtmal des HERrn ist. Wenn aber diese stücke auß der zall der Sacrament außgesetzt werden / sollen die leute fein mit bescheide berichtet werden / das wir darumb vnd damit den Ehestandt / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae nicht verwerfen / noch schmehen / Auch die jugendt nutzlicher bestettigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes beuelch / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordiniret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / soll hernach in der Kirchen Ordnung gesetzt werden. Auch soll verordnet werden / wie die getauffte jugendt / wenn die erstlich zum Abendtmal des HERrn gestattet wirdt / soll vnderrichtet vnd vermahnet / vnnd mit dem gemeinem Gebett in jrem Christenthumb bestettiget werden. Wenn man nun fragt / wieuiel Saerament im ne- stück / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrucklichen befehl im newen Testament von solchen salben vnd schmieren / mit Oly vnd Cresam / Auch haben wir keine verheissung / das Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser freuel / ohne Göttlichen befehl vnd verheissung / an Ritus von menschen erdacht / den heiligen Geist / Gottes gnade / vnnd vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher grewel sein / derhalben können vnd sollen die viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendtmal des HERrn ist. Wenn aber diese stücke auß der zall der Sacrament außgesetzt werden / sollen die leute fein mit bescheide berichtet werden / das wir darumb vnd damit den Ehestandt / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae nicht verwerfen / noch schmehen / Auch die jugendt nutzlicher bestettigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes beuelch / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordiniret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / soll hernach in der Kirchen Ordnung gesetzt werden. Auch soll verordnet werden / wie die getauffte jugendt / wenn die erstlich zum Abendtmal des HERrn gestattet wirdt / soll vnderrichtet vnd vermahnet / vnnd mit dem gemeinem Gebett in jrem Christenthumb bestettiget werden. 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Wenn aber diese stücke auß der zall der Sacrament außgesetzt werden / sollen die leute fein mit bescheide berichtet werden / das wir darumb vnd damit den Ehestandt / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae nicht verwerfen / noch schmehen / Auch die jugendt nutzlicher bestettigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes beuelch / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordiniret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / soll hernach in der Kirchen Ordnung gesetzt werden. Auch soll verordnet werden / wie die getauffte jugendt / wenn die erstlich zum Abendtmal des HERrn gestattet wirdt / soll vnderrichtet vnd vermahnet / vnnd mit dem gemeinem Gebett in jrem Christenthumb bestettiget werden.</p> <p>Wenn man nun fragt / wieuiel Saerament im ne- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0093]
stück / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrucklichen befehl im newen Testament von solchen salben vnd schmieren / mit Oly vnd Cresam / Auch haben wir keine verheissung / das Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser freuel / ohne Göttlichen befehl vnd verheissung / an Ritus von menschen erdacht / den heiligen Geist / Gottes gnade / vnnd vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher grewel sein / derhalben können vnd sollen die viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendtmal des HERrn ist. Wenn aber diese stücke auß der zall der Sacrament außgesetzt werden / sollen die leute fein mit bescheide berichtet werden / das wir darumb vnd damit den Ehestandt / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae nicht verwerfen / noch schmehen / Auch die jugendt nutzlicher bestettigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes beuelch / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordiniret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / soll hernach in der Kirchen Ordnung gesetzt werden. Auch soll verordnet werden / wie die getauffte jugendt / wenn die erstlich zum Abendtmal des HERrn gestattet wirdt / soll vnderrichtet vnd vermahnet / vnnd mit dem gemeinem Gebett in jrem Christenthumb bestettiget werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/93>, abgerufen am 16.02.2025. |