Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.
vnd installiert werden soll. 207 Von der Kirchendiener vnderhaltung vnd besoldung. 214 Immunitates vnd freyheiten der Kirchendiener. 216 Superintendentz Ordnung. 222 Visitation Superintendentz bey der Kirchen. Ibid. Visitation vnnd Ampt der Special Superintendenten. 223 Artickel / worauff die Speciales jre Visitation richten sollen 224 Von der Lehr vnd Kirchen gebreuchen. Ibi. Von den Schulen. 227 Von der Landts vnd Kasten ordnung. Ibi. Was der Magistrat / vnd etliche andere guthertzige / des Pfarrers / vnd andere Kirchen diener halben / befragt sollen werden. 230 Was der Superintendenten nach gehaltener inquisition ferner gebüre zuhandlen. 232. Der General Superintendenten officien. 236 Verzeichnus / was einem jeden General fur Special Superintendenten / desgleichen wieuiel Pfarren einem jeden Special beuohlen werden. 244 Censur oder Disciplin der Kirchen. 246 Vom Synodo. 259 Wie vnd wauon die Pfarren / Prediger / Diacon / Stipendiaten / Paedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporirt / erhalten sollen werden. 259 Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij / auch expedition desselbigen. 263 Von dem Secretario des Kirchenraths. 272 Ordnung in Ehesachen. 273
vnd installiert werden soll. 207 Von der Kirchendiener vnderhaltung vnd besoldung. 214 Immunitates vnd freyheiten der Kirchendiener. 216 Superintendentz Ordnung. 222 Visitation Superintendentz bey der Kirchen. Ibid. Visitation vnnd Ampt der Special Superintendenten. 223 Artickel / worauff die Speciales jre Visitation richten sollen 224 Von der Lehr vnd Kirchen gebreuchen. Ibi. Von den Schulen. 227 Von der Landts vnd Kasten ordnung. Ibi. Was der Magistrat / vnd etliche andere guthertzige / des Pfarrers / vnd andere Kirchen diener halben / befragt sollen werden. 230 Was der Superintendenten nach gehaltener inquisition ferner gebüre zuhandlen. 232. Der General Superintendenten officien. 236 Verzeichnus / was einem jeden General fur Special Superintendenten / desgleichen wieuiel Pfarren einem jeden Special beuohlen werden. 244 Censur oder Disciplin der Kirchen. 246 Vom Synodo. 259 Wie vnd wauon die Pfarren / Prediger / Diacon / Stipendiaten / Paedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporirt / erhalten sollen werden. 259 Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij / auch expedition desselbigen. 263 Von dem Secretario des Kirchenraths. 272 Ordnung in Ehesachen. 273
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/603>, abgerufen am 16.02.2025. |