Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.mehr von jrer verwaltungen eingenommen hetten / vnnd dem Kasten schüldig blieben weren / vnd also mit Todt abgiengen / sol der Kast oder Spittal vor allen andern Schüldenern / auch vor vns selber von des verstorbenen Güter zum ersten bezalt / vnd vergnügt werden. Es sol auch so offt vnd dick man die alten Kasten oder Spittalmeister / jrer Empter verlassen / oder aus tringender noth abschaffen würde / von den alten Pflegern / so der einkommen / vnd aller gelegenheit des Kastens / oder Spittals erfahren vnd bericht sein / einer oder zween im Ampt bleiben / vnd andere newe / nach jedes orts gelegenheit / an jre statt erkoren vnd gewehlet werden. Wo sich auch etwann so wichtige vnd treffentliche sachen zutragen würden / sollen die Kasten vnnd Spittalmeister / solche sachen ohne rath / hülff / vnd vlessige erwegung der Amptleut vnd Gericht / in keinen weg handeln / Sonder alsdann jr bedencken zur Cantzley den verordenten Kirchen Rethen zuschicken / vnd darauff bescheids vnd beuelchs erwarten. Welcher zu einem Kasten vnd Spittalmeister erwehlt wirdt / vnnd sich dessen ohne redliche notwendige vrsachen weigern / vnd nicht annehmen wolte / sol in armen Kasten zur Buß / 10. Gülden vnnachlessig zubezalen schüldig sein. Es sollen auch alle Prediger vnd Pfarherr / so offt sie GOTTES Wort verkündigen / der Armen Kasten / Christlicher Gemein zubefehlen / vnd zu milter handtreichung / auff das fleissigst zuuermanen schüldig sein. mehr von jrer verwaltungen eingenommen hetten / vnnd dem Kasten schüldig blieben weren / vnd also mit Todt abgiengen / sol der Kast oder Spittal vor allen andern Schüldenern / auch vor vns selber von des verstorbenen Güter zum ersten bezalt / vnd vergnügt werden. Es sol auch so offt vnd dick man die alten Kasten oder Spittalmeister / jrer Empter verlassen / oder aus tringender noth abschaffen würde / von den alten Pflegern / so der einkommen / vnd aller gelegenheit des Kastens / oder Spittals erfahren vnd bericht sein / einer oder zween im Ampt bleiben / vnd andere newe / nach jedes orts gelegenheit / an jre statt erkoren vnd gewehlet werden. Wo sich auch etwann so wichtige vnd treffentliche sachen zutragen würden / sollen die Kasten vnnd Spittalmeister / solche sachen ohne rath / hülff / vnd vlessige erwegung der Amptleut vnd Gericht / in keinen weg handeln / Sonder alsdann jr bedencken zur Cantzley den verordenten Kirchen Rethen zuschicken / vnd darauff bescheids vnd beuelchs erwarten. Welcher zu einem Kasten vnd Spittalmeister erwehlt wirdt / vnnd sich dessen ohne redliche notwendige vrsachen weigern / vnd nicht annehmen wolte / sol in armen Kasten zur Buß / 10. Gülden vnnachlessig zubezalen schüldig sein. Es sollen auch alle Prediger vnd Pfarherr / so offt sie GOTTES Wort verkündigen / der Armen Kasten / Christlicher Gemein zubefehlen / vnd zu milter handtreichung / auff das fleissigst zuuermanen schüldig sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0595" n="446"/> mehr von jrer verwaltungen eingenommen hetten / vnnd dem Kasten schüldig blieben weren / vnd also mit Todt abgiengen / sol der Kast oder Spittal vor allen andern Schüldenern / auch vor vns selber von des verstorbenen Güter zum ersten bezalt / vnd vergnügt werden.</p> <p>Es sol auch so offt vnd dick man die alten Kasten oder Spittalmeister / jrer Empter verlassen / oder aus tringender noth abschaffen würde / von den alten Pflegern / so der einkommen / vnd aller gelegenheit des Kastens / oder Spittals erfahren vnd bericht sein / einer oder zween im Ampt bleiben / vnd andere newe / nach jedes orts gelegenheit / an jre statt erkoren vnd gewehlet werden.</p> <p>Wo sich auch etwann so wichtige vnd treffentliche sachen zutragen würden / sollen die Kasten vnnd Spittalmeister / solche sachen ohne rath / hülff / vnd vlessige erwegung der Amptleut vnd Gericht / in keinen weg handeln / Sonder alsdann jr bedencken zur Cantzley den verordenten Kirchen Rethen zuschicken / vnd darauff bescheids vnd beuelchs erwarten.</p> <p>Welcher zu einem Kasten vnd Spittalmeister erwehlt wirdt / vnnd sich dessen ohne redliche notwendige vrsachen weigern / vnd nicht annehmen wolte / sol in armen Kasten zur Buß / 10. Gülden vnnachlessig zubezalen schüldig sein.</p> <p>Es sollen auch alle Prediger vnd Pfarherr / so offt sie GOTTES Wort verkündigen / der Armen Kasten / Christlicher Gemein zubefehlen / vnd zu milter handtreichung / auff das fleissigst zuuermanen schüldig sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [446/0595]
mehr von jrer verwaltungen eingenommen hetten / vnnd dem Kasten schüldig blieben weren / vnd also mit Todt abgiengen / sol der Kast oder Spittal vor allen andern Schüldenern / auch vor vns selber von des verstorbenen Güter zum ersten bezalt / vnd vergnügt werden.
Es sol auch so offt vnd dick man die alten Kasten oder Spittalmeister / jrer Empter verlassen / oder aus tringender noth abschaffen würde / von den alten Pflegern / so der einkommen / vnd aller gelegenheit des Kastens / oder Spittals erfahren vnd bericht sein / einer oder zween im Ampt bleiben / vnd andere newe / nach jedes orts gelegenheit / an jre statt erkoren vnd gewehlet werden.
Wo sich auch etwann so wichtige vnd treffentliche sachen zutragen würden / sollen die Kasten vnnd Spittalmeister / solche sachen ohne rath / hülff / vnd vlessige erwegung der Amptleut vnd Gericht / in keinen weg handeln / Sonder alsdann jr bedencken zur Cantzley den verordenten Kirchen Rethen zuschicken / vnd darauff bescheids vnd beuelchs erwarten.
Welcher zu einem Kasten vnd Spittalmeister erwehlt wirdt / vnnd sich dessen ohne redliche notwendige vrsachen weigern / vnd nicht annehmen wolte / sol in armen Kasten zur Buß / 10. Gülden vnnachlessig zubezalen schüldig sein.
Es sollen auch alle Prediger vnd Pfarherr / so offt sie GOTTES Wort verkündigen / der Armen Kasten / Christlicher Gemein zubefehlen / vnd zu milter handtreichung / auff das fleissigst zuuermanen schüldig sein.
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