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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben.

Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge.

Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vñ Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben.

Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge.

Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

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[444/0593] schwerungen vnd vnrichtigkeit / leichtlich volgen / Würde aber solches dem entgegen von vnsern Amptleuten vñ Gerichten / an einem oder mehr örtern / durch jre versaumnuß vnd vnfleiß / gestattet / so wöllen wir dasselbige von Amptleuten vnd Gerichten / so solches hiewieder versaumbt vnnd nachgeben / also bar dem armen Kasten / von jren Haab vnd Gütern erstattet / darzu vns gegen jnen gebürend straff fürzunehmen / vorbehalten haben. Wir ordnen / wöllen vnd setzen auch / das kein Pfleger einerley varnuß / sonderlich Barschafft / Gelt / Korn / eintragende / liegende Güter / oder anders in seinen eigen nutz einziehen / brauchen oder verwenden / sondern seinem vertrawten vnnd beuohlenem Ampt / zum besten / nützlichsten vnd getrewlichsten dermassen verwaren / anlegen vnd verwenden sol / das es seiner pfleg mit mehrung vnd besserung gebürlichen nutz vnd eintrag bringen moge. Item / wo die Pfleger Frucht / vnd anders in jrer verwaltung zuuerkauffen hetten / so sollen sie das mit rath vnd vorwissen der Amptleuten vnd Gerichten / zu rechter vnd bester zeit / mit gutem Vrkundt dieselbige / vnd anderst nicht hingeben / vnd hiemit die vnderschiedliche vnd Vrkundtliche Ordnung / mit auffschreiben vnd anderm / gebraucht vnnd gehalten werden / damit man in Rechnungen alle richtigkeit haben vnd befinden möge / vnnd was alsdann der Kast vnd Spittal in vorrath / an barem Gelt behalten wirdt / sol alsbaldt in aller gegenwertigkeit in den Kasten gelegt / vnd verschlossen / vnd von niemands herausser genommen werden / es geschehe dann mit vorwissen vnd willen aller der

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/593>, abgerufen am 25.11.2024.