Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

frist / nach publicierung dieser vnser ordnung / von jnen dem Kasten oder Spittal / bar / sampt dem gebürlichen Interesse / wieder erlegt vnd bezalt werde / bey straff Zehen Gülden / vnd hinfurt / bey vermeidung vnser vngnad / vnd ernstlicher straff / von solchen Kasten vnd Pflegschafften jchtigs mehr zuentlehnen / oder einigen eigen nutz mit solchem Gelt / Frucht / oder anderm zusuchen / noch zugebrauchen / darauff dann vnsere Gericht an jedem ort / bey jren Pflichten vnd Eyden / jr besonders auffmerckens haben / vnd jnen deshalben nichts nachgeben / sonder wa sich das begebe / solches zu vnser Cantzley berichten.

Hetten dann also Ober oder Vnderamptleutte / oder andere Personen entlehnet / vnd sich one wieder bezalt auß vnserm Fürstenthumb gethan / vnd liegende oder fahrende Güter hinder jnen gelassen / sollen alsdann dieselbigen biß zu voller bezalung der entlehnter Summa / sampt gebürlichem Interesse / eingezogen werden.

Wo auch die Kasten / alte Remanet / oder andere hinderstellige schülden hetten / so sollen dieselbigen von Amptleuten vnd Gerichten / den vnuermüglichen Schüldenern / auff ziel zubezalen / nach gelegenheit der Personen vnd sachen zerschlagen / Aber von den vermüglichen / ohne einigen lengern stillstandt / zu notturfft des Kastens / also bar eingezogen werden / vnd furthin keinem mehr zween Zinß / oder andere Schülden oder Remanet / auffwachsen / vnd vnbezalt anstehen lassen.

frist / nach publicierung dieser vnser ordnung / von jnen dem Kasten oder Spittal / bar / sampt dem gebürlichen Interesse / wieder erlegt vnd bezalt werde / bey straff Zehen Gülden / vnd hinfurt / bey vermeidung vnser vngnad / vnd ernstlicher straff / von solchen Kasten vnd Pflegschafften jchtigs mehr zuentlehnen / oder einigen eigen nutz mit solchem Gelt / Frucht / oder anderm zusuchen / noch zugebrauchen / darauff dann vnsere Gericht an jedem ort / bey jren Pflichten vnd Eyden / jr besonders auffmerckens haben / vnd jnen deshalben nichts nachgeben / sonder wa sich das begebe / solches zu vnser Cantzley berichten.

Hetten dann also Ober oder Vnderamptleutte / oder andere Personen entlehnet / vnd sich one wieder bezalt auß vnserm Fürstenthumb gethan / vnd liegende oder fahrende Güter hinder jnen gelassen / sollen alsdañ dieselbigen biß zu voller bezalung der entlehnter Summa / sampt gebürlichem Interesse / eingezogen werden.

Wo auch die Kasten / alte Remanet / oder andere hinderstellige schülden hetten / so sollen dieselbigen von Amptleuten vnd Gerichten / den vnuermüglichen Schüldenern / auff ziel zubezalen / nach gelegenheit der Personen vnd sachen zerschlagen / Aber von den vermüglichen / ohne einigen lengern stillstandt / zu notturfft des Kastens / also bar eingezogen werden / vnd furthin keinem mehr zween Zinß / oder andere Schülden oder Remanet / auffwachsen / vnd vnbezalt anstehen lassen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0589" n="440"/>
frist / nach publicierung dieser vnser ordnung / von jnen dem Kasten oder Spittal / bar / sampt dem gebürlichen Interesse / wieder erlegt vnd bezalt werde / bey straff Zehen Gülden / vnd hinfurt / bey vermeidung vnser vngnad / vnd ernstlicher straff / von solchen Kasten vnd Pflegschafften jchtigs mehr zuentlehnen / oder einigen eigen nutz mit solchem Gelt / Frucht / oder anderm zusuchen / noch zugebrauchen / darauff dann vnsere Gericht an jedem ort / bey jren Pflichten vnd Eyden / jr besonders auffmerckens haben / vnd jnen deshalben nichts nachgeben / sonder wa sich das begebe / solches zu vnser Cantzley berichten.</p>
        <p>Hetten dann also Ober oder Vnderamptleutte / oder andere Personen entlehnet / vnd sich one wieder bezalt auß vnserm Fürstenthumb gethan / vnd liegende oder fahrende Güter hinder jnen gelassen / sollen alsdan&#x0303; dieselbigen biß zu voller bezalung der entlehnter Summa / sampt gebürlichem Interesse / eingezogen werden.</p>
        <p>Wo auch die Kasten / alte Remanet / oder andere hinderstellige schülden hetten / so sollen dieselbigen von Amptleuten vnd Gerichten / den vnuermüglichen Schüldenern / auff ziel zubezalen / nach gelegenheit der Personen vnd sachen zerschlagen / Aber von den vermüglichen / ohne einigen lengern stillstandt / zu notturfft des Kastens / also bar eingezogen werden / vnd furthin keinem mehr zween Zinß / oder andere Schülden oder Remanet / auffwachsen / vnd vnbezalt anstehen lassen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[440/0589] frist / nach publicierung dieser vnser ordnung / von jnen dem Kasten oder Spittal / bar / sampt dem gebürlichen Interesse / wieder erlegt vnd bezalt werde / bey straff Zehen Gülden / vnd hinfurt / bey vermeidung vnser vngnad / vnd ernstlicher straff / von solchen Kasten vnd Pflegschafften jchtigs mehr zuentlehnen / oder einigen eigen nutz mit solchem Gelt / Frucht / oder anderm zusuchen / noch zugebrauchen / darauff dann vnsere Gericht an jedem ort / bey jren Pflichten vnd Eyden / jr besonders auffmerckens haben / vnd jnen deshalben nichts nachgeben / sonder wa sich das begebe / solches zu vnser Cantzley berichten. Hetten dann also Ober oder Vnderamptleutte / oder andere Personen entlehnet / vnd sich one wieder bezalt auß vnserm Fürstenthumb gethan / vnd liegende oder fahrende Güter hinder jnen gelassen / sollen alsdañ dieselbigen biß zu voller bezalung der entlehnter Summa / sampt gebürlichem Interesse / eingezogen werden. Wo auch die Kasten / alte Remanet / oder andere hinderstellige schülden hetten / so sollen dieselbigen von Amptleuten vnd Gerichten / den vnuermüglichen Schüldenern / auff ziel zubezalen / nach gelegenheit der Personen vnd sachen zerschlagen / Aber von den vermüglichen / ohne einigen lengern stillstandt / zu notturfft des Kastens / also bar eingezogen werden / vnd furthin keinem mehr zween Zinß / oder andere Schülden oder Remanet / auffwachsen / vnd vnbezalt anstehen lassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/589
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/589>, abgerufen am 29.09.2024.