Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.oder verwiesen / damit zukünfftigem vnrath / beides des gemeinen nutz / vnd der kinder / die Thür verschlossen werde. Wo auch Weibs oder Mans Personen / so von Allmusen erhalten / andern krancken / sonderlich den armen zuwarten geschickt vnd tüchtig geachtet würden / sollen die schüldig sein / nach jrem vermügen / jren trewen dienst hierinnen one alle weigerung / gegen gebürlicher belonung zubeweisen / oder vnser vngnedigen straff gewarten. Es sol auch der keiner / so zu empfahung des Allmusens zugelassen ist / in kein öffentliche noch heimbliche Zech / oder zum Bier gehen / Auch nicht Spielen / alle ergernuß zuuerhüten / Welcher aber darüber begriffen / in Zechen oder Spielen erfunden / sol gefenglich angenommen / vnd darumb mit allem ernst gestrafft werden. Wie es mic den Siech vnd Blatterheusern / vnd deren Armen in Stedten vnd Emptern gehalten werden sol. ALs wir befunden / demnach nicht jeder Empter / Stedten oder Flecken vnsers Fürstenthumbs / Siechenheuser sein / vnd vnsere Vnderthanen etlicher örten / jre dermassen gebrechliche Personen ausser dem Flecken / von sich (welches an jme selber gleichwol / damit die vbrigen nicht auch Inficiert / recht gehandelt) gewisen / vnd ringe Heußlein ins Feld erbawen oder verwiesen / damit zukünfftigem vnrath / beides des gemeinen nutz / vnd der kinder / die Thür verschlossen werde. Wo auch Weibs oder Mans Personen / so von Allmusen erhalten / andern krancken / sonderlich den armen zuwarten geschickt vnd tüchtig geachtet würden / sollen die schüldig sein / nach jrem vermügen / jren trewen dienst hierinnen one alle weigerung / gegen gebürlicher belonung zubeweisen / oder vnser vngnedigen straff gewarten. Es sol auch der keiner / so zu empfahung des Allmusens zugelassen ist / in kein öffentliche noch heimbliche Zech / oder zum Bier gehen / Auch nicht Spielen / alle ergernuß zuuerhüten / Welcher aber darüber begriffen / in Zechen oder Spielen erfunden / sol gefenglich angenommen / vnd darumb mit allem ernst gestrafft werden. Wie es mic den Siech vnd Blatterheusern / vnd deren Armen in Stedten vnd Emptern gehalten werden sol. ALs wir befunden / demnach nicht jeder Empter / Stedten oder Flecken vnsers Fürstenthumbs / Siechenheuser sein / vnd vnsere Vnderthanen etlicher örten / jre dermassen gebrechliche Personen ausser dem Flecken / von sich (welches an jme selber gleichwol / damit die vbrigen nicht auch Inficiert / recht gehandelt) gewisen / vnd ringe Heußlein ins Feld erbawen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0579" n="430"/> oder verwiesen / damit zukünfftigem vnrath / beides des gemeinen nutz / vnd der kinder / die Thür verschlossen werde.</p> <p>Wo auch Weibs oder Mans Personen / so von Allmusen erhalten / andern krancken / sonderlich den armen zuwarten geschickt vnd tüchtig geachtet würden / sollen die schüldig sein / nach jrem vermügen / jren trewen dienst hierinnen one alle weigerung / gegen gebürlicher belonung zubeweisen / oder vnser vngnedigen straff gewarten.</p> <p>Es sol auch der keiner / so zu empfahung des Allmusens zugelassen ist / in kein öffentliche noch heimbliche Zech / oder zum Bier gehen / Auch nicht Spielen / alle ergernuß zuuerhüten / Welcher aber darüber begriffen / in Zechen oder Spielen erfunden / sol gefenglich angenommen / vnd darumb mit allem ernst gestrafft werden.</p> </div> <div> <head>Wie es mic den Siech vnd Blatterheusern / vnd deren Armen in Stedten vnd Emptern gehalten werden sol.<lb/></head> <p>ALs wir befunden / demnach nicht jeder Empter / Stedten oder Flecken vnsers Fürstenthumbs / Siechenheuser sein / vnd vnsere Vnderthanen etlicher örten / jre dermassen gebrechliche Personen ausser dem Flecken / von sich (welches an jme selber gleichwol / damit die vbrigen nicht auch Inficiert / recht gehandelt) gewisen / vnd ringe Heußlein ins Feld erbawen </p> </div> </body> </text> </TEI> [430/0579]
oder verwiesen / damit zukünfftigem vnrath / beides des gemeinen nutz / vnd der kinder / die Thür verschlossen werde.
Wo auch Weibs oder Mans Personen / so von Allmusen erhalten / andern krancken / sonderlich den armen zuwarten geschickt vnd tüchtig geachtet würden / sollen die schüldig sein / nach jrem vermügen / jren trewen dienst hierinnen one alle weigerung / gegen gebürlicher belonung zubeweisen / oder vnser vngnedigen straff gewarten.
Es sol auch der keiner / so zu empfahung des Allmusens zugelassen ist / in kein öffentliche noch heimbliche Zech / oder zum Bier gehen / Auch nicht Spielen / alle ergernuß zuuerhüten / Welcher aber darüber begriffen / in Zechen oder Spielen erfunden / sol gefenglich angenommen / vnd darumb mit allem ernst gestrafft werden.
Wie es mic den Siech vnd Blatterheusern / vnd deren Armen in Stedten vnd Emptern gehalten werden sol.
ALs wir befunden / demnach nicht jeder Empter / Stedten oder Flecken vnsers Fürstenthumbs / Siechenheuser sein / vnd vnsere Vnderthanen etlicher örten / jre dermassen gebrechliche Personen ausser dem Flecken / von sich (welches an jme selber gleichwol / damit die vbrigen nicht auch Inficiert / recht gehandelt) gewisen / vnd ringe Heußlein ins Feld erbawen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/579>, abgerufen am 16.02.2025. |