Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.feel vnd mengel jrer verwaltungen / auch der armen thun vnd lassen / vnd wem das Allmusen zugeben oder nicht / vnd ob die armen / neben jren Weib vnd Kindern die Predig des heiligen Göttlichen Worts / insonderheit die Kinder zu der Frag / arbeit / zucht / Handtwercken / Diensten oder Schulen gezogen / vnd wie sonst in allweg dieser vnser Ordnung nach gehauset werde / mit sonderm ernst vnd vleiß alles befragen vnd einnehmen sollen / was dann vnrichtigs / beschwerlichs vnd gefehrlichs sie befunden / dargegen das jenig fürnehmen / das sich gebürt / vnd getrawen gegen GOTT vnd vns zuuerantworten. Item / ob auch Gelt / Frucht / Bier / oder anders in der Kasten vnd Spittal in vorrath / wie die verwart vnd ob von dem barem Gelt dem Kasten etwas eintragendes anzulegen / oder zukauffen / oder Frucht oder anders zuuerkauffen sey / oder nicht / alles berathlich vnd nutzlich erwegen / vnd darnach den Pflegern darauff bescheid geben. Item / das bey jedem Gericht in den Stetten vnnd Dörffern sonderlich Register gehalten / vnd darinn / was sie in solchen gehaltenen Gerichts Tagen erkennen vnnd bescheiden / vnderschiedlich / vnd insonderheit die Armen mit jren Namen vnd Zunamen / sampt jren Weib vnd kindern / so von jnen erkent / in massen oben gemelt / des Allmusens oder hülff nottürfftig / vnd fehig zusein / auch wie vnd was man einem jeden geben vnd helffen sol / geschrieben / vnnd alßdann den Pflegern oder Außspendern abschrifft gegeben werden / damit ein jeder vnderschiedlich wissen möge / was er geben vnd verrichten sol. Vnd wo vnder den Armen feel vnd mengel jrer verwaltungen / auch der armen thun vnd lassen / vnd wem das Allmusen zugeben oder nicht / vnd ob die armen / neben jren Weib vnd Kindern die Predig des heiligen Göttlichen Worts / insonderheit die Kinder zu der Frag / arbeit / zucht / Handtwercken / Diensten oder Schulen gezogen / vnd wie sonst in allweg dieser vnser Ordnung nach gehauset werde / mit sonderm ernst vnd vleiß alles befragen vnd einnehmen sollen / was dann vnrichtigs / beschwerlichs vnd gefehrlichs sie befunden / dargegen das jenig fürnehmen / das sich gebürt / vnd getrawen gegen GOTT vnd vns zuuerantworten. Item / ob auch Gelt / Frucht / Bier / oder anders in der Kasten vnd Spittal in vorrath / wie die verwart vnd ob von dem barem Gelt dem Kasten etwas eintragendes anzulegen / oder zukauffen / oder Frucht oder anders zuuerkauffen sey / oder nicht / alles berathlich vnd nutzlich erwegen / vnd darnach den Pflegern darauff bescheid geben. Item / das bey jedem Gericht in den Stetten vnnd Dörffern sonderlich Register gehalten / vnd darinn / was sie in solchen gehaltenen Gerichts Tagen erkennen vnnd bescheiden / vnderschiedlich / vnd insonderheit die Armen mit jren Namen vnd Zunamen / sampt jren Weib vñ kindern / so von jnen erkent / in massen oben gemelt / des Allmusens oder hülff nottürfftig / vnd fehig zusein / auch wie vnd was man einem jeden geben vnd helffen sol / geschrieben / vnnd alßdann den Pflegern oder Außspendern abschrifft gegeben werden / damit ein jeder vnderschiedlich wissen möge / was er geben vnd verrichten sol. 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Item / ob auch Gelt / Frucht / Bier / oder anders in der Kasten vnd Spittal in vorrath / wie die verwart vnd ob von dem barem Gelt dem Kasten etwas eintragendes anzulegen / oder zukauffen / oder Frucht oder anders zuuerkauffen sey / oder nicht / alles berathlich vnd nutzlich erwegen / vnd darnach den Pflegern darauff bescheid geben.
Item / das bey jedem Gericht in den Stetten vnnd Dörffern sonderlich Register gehalten / vnd darinn / was sie in solchen gehaltenen Gerichts Tagen erkennen vnnd bescheiden / vnderschiedlich / vnd insonderheit die Armen mit jren Namen vnd Zunamen / sampt jren Weib vñ kindern / so von jnen erkent / in massen oben gemelt / des Allmusens oder hülff nottürfftig / vnd fehig zusein / auch wie vnd was man einem jeden geben vnd helffen sol / geschrieben / vnnd alßdann den Pflegern oder Außspendern abschrifft gegeben werden / damit ein jeder vnderschiedlich wissen möge / was er geben vnd verrichten sol. Vnd wo vnder den Armen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/577>, abgerufen am 16.02.2025. |