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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wie es mit den frembden Bettlern vnd Landtstreicher / auch den leichtfertigen armen gehalten sol werden.

DAmit den Einwonenden dürfftigen Armen Leuten dest statlicher vnd reichlicher geholffen / vnd andere beschwerlicheit vnd vnrath / so von den frembden Betlern vnd Landtstreicher bißher an vielen örtern vnd enden scheinbarlich vnnd beschwerlich begegnet ist / verhütet möge werden / So wöllen vnd gebieten wir ernstlich / das alle Landtstreicher in vnser Fürstenthumb / weder auff Jarmarckten / noch zu andern zeiten nicht gelassen / darinnen gar nicht gedüldet / sonder sollen hinauß gewiesen werden / vnd fürnemlich die Amptleut / Bürgermeister / Gerichten / vnd Kastenpfleger an den Grentzen vnd Ortemptern / die vleissige vnd ernstliche versehung thun / das die daselbst abgewiesen / vnd nicht in vnser Fürstenthumb eingelassen werden / dann diese im schein angemaßter armuth / allerley Brandt / Mord / Raub / Diebstal / vnd Verretherey anrichten vnd vben / zu dem mit jrer faulkeit / gleich wie die Hummel / dem arbeitsamen Bienlein / den armen dürfftigen das Brodt vor dem Munde abzuschneiden vnderstanden / Würden aber die an einem oder mehr örtern / in vnserm Fürstenthumb / es were auff Jarmackten / oder andere zeit von jemand zugelassen vnd gedüldet / oder auff den Grentzen von den Amptleuten / vnd Bürgermeistern nicht abgewisen / geferlichen vnd wissentlichen durchgelassen / gedencken wir dieselbigen darumb mit ernst zustraffen / darnach sich ein jeder wisse zuschicken.

Wie es mit den frembden Bettlern vñ Landtstreicher / auch den leichtfertigen armen gehalten sol werden.

DAmit den Einwonenden dürfftigen Armen Leuten dest statlicher vnd reichlicher geholffen / vnd andere beschwerlicheit vñ vnrath / so von den frembden Betlern vnd Landtstreicher bißher an vielen örtern vnd enden scheinbarlich vnnd beschwerlich begegnet ist / verhütet möge werden / So wöllen vnd gebieten wir ernstlich / das alle Landtstreicher in vnser Fürstenthumb / weder auff Jarmarckten / noch zu andern zeiten nicht gelassen / darinnen gar nicht gedüldet / sonder sollen hinauß gewiesen werden / vnd fürnemlich die Amptleut / Bürgermeister / Gerichten / vnd Kastenpfleger an den Grentzen vnd Ortemptern / die vleissige vnd ernstliche versehung thun / das die daselbst abgewiesen / vnd nicht in vnser Fürstenthumb eingelassen werden / dann diese im schein angemaßter armuth / allerley Brandt / Mord / Raub / Diebstal / vnd Verretherey anrichten vnd vben / zu dem mit jrer faulkeit / gleich wie die Hummel / dem arbeitsamen Bienlein / den armen dürfftigen das Brodt vor dem Munde abzuschneiden vnderstanden / Würden aber die an einem oder mehr örtern / in vnserm Fürstenthumb / es were auff Jarmackten / oder andere zeit von jemand zugelassen vnd gedüldet / oder auff den Grentzen von den Amptleuten / vnd Bürgermeistern nicht abgewisen / geferlichen vñ wissentlichen durchgelassen / gedencken wir dieselbigen darumb mit ernst zustraffen / darnach sich ein jeder wisse zuschicken.

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[422/0571] Wie es mit den frembden Bettlern vñ Landtstreicher / auch den leichtfertigen armen gehalten sol werden. DAmit den Einwonenden dürfftigen Armen Leuten dest statlicher vnd reichlicher geholffen / vnd andere beschwerlicheit vñ vnrath / so von den frembden Betlern vnd Landtstreicher bißher an vielen örtern vnd enden scheinbarlich vnnd beschwerlich begegnet ist / verhütet möge werden / So wöllen vnd gebieten wir ernstlich / das alle Landtstreicher in vnser Fürstenthumb / weder auff Jarmarckten / noch zu andern zeiten nicht gelassen / darinnen gar nicht gedüldet / sonder sollen hinauß gewiesen werden / vnd fürnemlich die Amptleut / Bürgermeister / Gerichten / vnd Kastenpfleger an den Grentzen vnd Ortemptern / die vleissige vnd ernstliche versehung thun / das die daselbst abgewiesen / vnd nicht in vnser Fürstenthumb eingelassen werden / dann diese im schein angemaßter armuth / allerley Brandt / Mord / Raub / Diebstal / vnd Verretherey anrichten vnd vben / zu dem mit jrer faulkeit / gleich wie die Hummel / dem arbeitsamen Bienlein / den armen dürfftigen das Brodt vor dem Munde abzuschneiden vnderstanden / Würden aber die an einem oder mehr örtern / in vnserm Fürstenthumb / es were auff Jarmackten / oder andere zeit von jemand zugelassen vnd gedüldet / oder auff den Grentzen von den Amptleuten / vnd Bürgermeistern nicht abgewisen / geferlichen vñ wissentlichen durchgelassen / gedencken wir dieselbigen darumb mit ernst zustraffen / darnach sich ein jeder wisse zuschicken.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/571>, abgerufen am 22.11.2024.