Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Krancken / vnd Sterbenden / so solches wol vermögen / vnd nicht sonderliche Leibs / oder angeborne arme Erben haben / zu einem Testament / vnd milter Handtreichung / inn der Armen Kasten / mit höchstem vleiß vermanen. Item / der Lohn / von dem Geleut der Glocken / so den abgestorbenen nach geschicht. Item / das von den Geltstraffen oder Bröken in der Armen Kasten auch etwas gegeben werde. Item / wo etwann in Stetten oder Flecken am Allmusen zu vnderhaltung der nottürfftigen / zerrinnen würde / sollen die Pfleger der Armen / die Reichen / so eines guten vermögen sein / insonderheit ansprechen / vnd ersuchen. Item / das man zu wolfeilen zeiten / wa müssig Gelt vorhanden were / Frucht vnd anders / zu einem vorrath der Armen / auffkeuffen. Wo auch Kasten vnd Spittal nicht zusamen gezogen möchten werden / sondern also getrennt vnd gescheiden müsten bleiben / vnd aber die Spittel vnd Siechenheuser / vber die tegliche vnderhaltung / jrer Armen etwas in Kasten erschiessen möchten / sollen sie dem Armen Kasten zu hülff kommen. In Summa / es sol je ein arme Pflegschafft der andern die Handt reichen. Wenn aber ein Dorff oder Fleck / so vnuermüglich were / oder der armen Personen souiel hette / das sie in jrem Flecken nicht vnderhalten werden möchten / vnd aber andere Flecken / desselbigen Ampts des vermögens / auch der Armen so wenig / oder gar keine vorhanden / So sollen alsdann denselben vnuermüglichen Flecken / die andern vermügli- Krancken / vnd Sterbenden / so solches wol vermögen / vnd nicht sonderliche Leibs / oder angeborne arme Erben haben / zu einem Testament / vnd milter Handtreichung / inn der Armen Kasten / mit höchstem vleiß vermanen. Item / der Lohn / von dem Geleut der Glocken / so den abgestorbenen nach geschicht. Item / das von den Geltstraffen oder Bröken in der Armen Kasten auch etwas gegeben werde. Item / wo etwann in Stetten oder Flecken am Allmusen zu vnderhaltung der nottürfftigen / zerrinnen würde / sollen die Pfleger der Armen / die Reichen / so eines guten vermögen sein / insonderheit ansprechen / vnd ersuchen. Item / das man zu wolfeilen zeiten / wa müssig Gelt vorhanden were / Frucht vnd anders / zu einem vorrath der Armen / auffkeuffen. Wo auch Kasten vnd Spittal nicht zusamen gezogen möchten werden / sondern also getrennt vnd gescheiden müsten bleiben / vnd aber die Spittel vnd Siechenheuser / vber die tegliche vnderhaltung / jrer Armen etwas in Kasten erschiessen möchten / sollen sie dem Armen Kasten zu hülff kommen. In Summa / es sol je ein arme Pflegschafft der andern die Handt reichen. Wenn aber ein Dorff oder Fleck / so vnuermüglich were / oder der armen Personen souiel hette / das sie in jrem Flecken nicht vnderhalten werden möchten / vnd aber andere Flecken / desselbigen Ampts des vermögens / auch der Armen so wenig / oder gar keine vorhanden / So sollen alsdañ denselben vnuermüglichen Flecken / die andern vermügli- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0564" n="415"/> Krancken / vnd Sterbenden / so solches wol vermögen / vnd nicht sonderliche Leibs / oder angeborne arme Erben haben / zu einem Testament / vnd milter Handtreichung / inn der Armen Kasten / mit höchstem vleiß vermanen.</p> <p>Item / der Lohn / von dem Geleut der Glocken / so den abgestorbenen nach geschicht.</p> <p>Item / das von den Geltstraffen oder Bröken in der Armen Kasten auch etwas gegeben werde.</p> <p>Item / wo etwann in Stetten oder Flecken am Allmusen zu vnderhaltung der nottürfftigen / zerrinnen würde / sollen die Pfleger der Armen / die Reichen / so eines guten vermögen sein / insonderheit ansprechen / vnd ersuchen.</p> <p>Item / das man zu wolfeilen zeiten / wa müssig Gelt vorhanden were / Frucht vnd anders / zu einem vorrath der Armen / auffkeuffen.</p> <p>Wo auch Kasten vnd Spittal nicht zusamen gezogen möchten werden / sondern also getrennt vnd gescheiden müsten bleiben / vnd aber die Spittel vnd Siechenheuser / vber die tegliche vnderhaltung / jrer Armen etwas in Kasten erschiessen möchten / sollen sie dem Armen Kasten zu hülff kommen. In Summa / es sol je ein arme Pflegschafft der andern die Handt reichen.</p> <p>Wenn aber ein Dorff oder Fleck / so vnuermüglich were / oder der armen Personen souiel hette / das sie in jrem Flecken nicht vnderhalten werden möchten / vnd aber andere Flecken / desselbigen Ampts des vermögens / auch der Armen so wenig / oder gar keine vorhanden / So sollen alsdañ denselben vnuermüglichen Flecken / die andern vermügli- </p> </div> </body> </text> </TEI> [415/0564]
Krancken / vnd Sterbenden / so solches wol vermögen / vnd nicht sonderliche Leibs / oder angeborne arme Erben haben / zu einem Testament / vnd milter Handtreichung / inn der Armen Kasten / mit höchstem vleiß vermanen.
Item / der Lohn / von dem Geleut der Glocken / so den abgestorbenen nach geschicht.
Item / das von den Geltstraffen oder Bröken in der Armen Kasten auch etwas gegeben werde.
Item / wo etwann in Stetten oder Flecken am Allmusen zu vnderhaltung der nottürfftigen / zerrinnen würde / sollen die Pfleger der Armen / die Reichen / so eines guten vermögen sein / insonderheit ansprechen / vnd ersuchen.
Item / das man zu wolfeilen zeiten / wa müssig Gelt vorhanden were / Frucht vnd anders / zu einem vorrath der Armen / auffkeuffen.
Wo auch Kasten vnd Spittal nicht zusamen gezogen möchten werden / sondern also getrennt vnd gescheiden müsten bleiben / vnd aber die Spittel vnd Siechenheuser / vber die tegliche vnderhaltung / jrer Armen etwas in Kasten erschiessen möchten / sollen sie dem Armen Kasten zu hülff kommen. In Summa / es sol je ein arme Pflegschafft der andern die Handt reichen.
Wenn aber ein Dorff oder Fleck / so vnuermüglich were / oder der armen Personen souiel hette / das sie in jrem Flecken nicht vnderhalten werden möchten / vnd aber andere Flecken / desselbigen Ampts des vermögens / auch der Armen so wenig / oder gar keine vorhanden / So sollen alsdañ denselben vnuermüglichen Flecken / die andern vermügli-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/564>, abgerufen am 16.02.2025. |