Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Wirtsheuser / eine beschlossene Büchssen / bey der Wandt / des obern Tischs / angehenckt / darzu ein bedeutung zu reichung des heiligen Allmusens / gemahlet / vnd den Wirten sonderlich befohlen werden / jre Geste zur stewr vnd handtreichung / getrewlich zuuermanen. Dieselbige Büchssen vnd Schlüssel sollen die geordente in den fürnemsten Stetten / alle Sonnabend / vnd in den andern Stetten vnnd Flecken / alle Monat / nach jeder Statt vnd Flecken gelegenheit / gegen Abendt auffthun / vnd das Gelt den Pflegern / vberantworten / vnd die wiederumb zuschliessen. Es sollen auch zur zeit der Erndte die Pfarrer jre zuhörer vleissig vermahnen / das sie von dem empfangenen Segen GOTtes / den armen eine reichliche handreichung thun wöllen. Item / auff den Hochzeiten / in der Kirchen / wenn man die Ehe eingesegnet hat / sol von dem Kastenpfleger / oder Custos / ein Becken in der Kirchen auffgesetzt / vnnd die Hochzeitlent den armen etwas zu stewr / durch den Kirchendiener / so die Hochzeit eingesegnet / vermant / vnd dasselbig von einem Kastenpfleger empfangen / vnderschiedlich gemercket / vnd verrechnet werden. Desgleichen / wenn man mit der Leichpredigt / oder in andere weg bey der Kirchen versamblung helt / sol allwegen die versamblung / den armen in das Becken zugeben vermanet werden. Item / Es sollen auch vnsere Gerichts Personen / vnd Stattschreiber / vor welchen Testamenta auffgericht / Desgleichen die Pfarherrn vnd Diacon / die testierende Wirtsheuser / eine beschlossene Büchssen / bey der Wandt / des obern Tischs / angehenckt / darzu ein bedeutung zu reichung des heiligen Allmusens / gemahlet / vnd den Wirten sonderlich befohlen werden / jre Geste zur stewr vnd handtreichung / getrewlich zuuermanen. Dieselbige Büchssen vnd Schlüssel sollen die geordente in den fürnemsten Stetten / alle Sonnabend / vnd in den andern Stetten vnnd Flecken / alle Monat / nach jeder Statt vnd Flecken gelegenheit / gegen Abendt auffthun / vnd das Gelt den Pflegern / vberantworten / vnd die wiederumb zuschliessen. Es sollen auch zur zeit der Erndte die Pfarrer jre zuhörer vleissig vermahnen / das sie von dem empfangenen Segen GOTtes / den armen eine reichliche handreichung thun wöllen. Item / auff den Hochzeiten / in der Kirchen / wenn man die Ehe eingesegnet hat / sol von dem Kastenpfleger / oder Custos / ein Becken in der Kirchen auffgesetzt / vnnd die Hochzeitlent den armen etwas zu stewr / durch den Kirchendiener / so die Hochzeit eingesegnet / vermant / vnd dasselbig von einem Kastenpfleger empfangen / vnderschiedlich gemercket / vnd verrechnet werden. Desgleichen / wenn man mit der Leichpredigt / oder in andere weg bey der Kirchen versamblung helt / sol allwegen die versamblung / den armen in das Becken zugeben vermanet werden. Item / Es sollen auch vnsere Gerichts Personen / vnd Stattschreiber / vor welchen Testamenta auffgericht / Desgleichen die Pfarherrn vnd Diacon / die testierende <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0563" n="414"/> Wirtsheuser / eine beschlossene Büchssen / bey der Wandt / des obern Tischs / angehenckt / darzu ein bedeutung zu reichung des heiligen Allmusens / gemahlet / vnd den Wirten sonderlich befohlen werden / jre Geste zur stewr vnd handtreichung / getrewlich zuuermanen. Dieselbige Büchssen vnd Schlüssel sollen die geordente in den fürnemsten Stetten / alle Sonnabend / vnd in den andern Stetten vnnd Flecken / alle Monat / nach jeder Statt vnd Flecken gelegenheit / gegen Abendt auffthun / vnd das Gelt den Pflegern / vberantworten / vnd die wiederumb zuschliessen.</p> <p>Es sollen auch zur zeit der Erndte die Pfarrer jre zuhörer vleissig vermahnen / das sie von dem empfangenen Segen GOTtes / den armen eine reichliche handreichung thun wöllen.</p> <p>Item / auff den Hochzeiten / in der Kirchen / wenn man die Ehe eingesegnet hat / sol von dem Kastenpfleger / oder Custos / ein Becken in der Kirchen auffgesetzt / vnnd die Hochzeitlent den armen etwas zu stewr / durch den Kirchendiener / so die Hochzeit eingesegnet / vermant / vnd dasselbig von einem Kastenpfleger empfangen / vnderschiedlich gemercket / vnd verrechnet werden.</p> <p>Desgleichen / wenn man mit der Leichpredigt / oder in andere weg bey der Kirchen versamblung helt / sol allwegen die versamblung / den armen in das Becken zugeben vermanet werden.</p> <p>Item / Es sollen auch vnsere Gerichts Personen / vnd Stattschreiber / vor welchen Testamenta auffgericht / Desgleichen die Pfarherrn vnd Diacon / die testierende </p> </div> </body> </text> </TEI> [414/0563]
Wirtsheuser / eine beschlossene Büchssen / bey der Wandt / des obern Tischs / angehenckt / darzu ein bedeutung zu reichung des heiligen Allmusens / gemahlet / vnd den Wirten sonderlich befohlen werden / jre Geste zur stewr vnd handtreichung / getrewlich zuuermanen. Dieselbige Büchssen vnd Schlüssel sollen die geordente in den fürnemsten Stetten / alle Sonnabend / vnd in den andern Stetten vnnd Flecken / alle Monat / nach jeder Statt vnd Flecken gelegenheit / gegen Abendt auffthun / vnd das Gelt den Pflegern / vberantworten / vnd die wiederumb zuschliessen.
Es sollen auch zur zeit der Erndte die Pfarrer jre zuhörer vleissig vermahnen / das sie von dem empfangenen Segen GOTtes / den armen eine reichliche handreichung thun wöllen.
Item / auff den Hochzeiten / in der Kirchen / wenn man die Ehe eingesegnet hat / sol von dem Kastenpfleger / oder Custos / ein Becken in der Kirchen auffgesetzt / vnnd die Hochzeitlent den armen etwas zu stewr / durch den Kirchendiener / so die Hochzeit eingesegnet / vermant / vnd dasselbig von einem Kastenpfleger empfangen / vnderschiedlich gemercket / vnd verrechnet werden.
Desgleichen / wenn man mit der Leichpredigt / oder in andere weg bey der Kirchen versamblung helt / sol allwegen die versamblung / den armen in das Becken zugeben vermanet werden.
Item / Es sollen auch vnsere Gerichts Personen / vnd Stattschreiber / vor welchen Testamenta auffgericht / Desgleichen die Pfarherrn vnd Diacon / die testierende
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/563>, abgerufen am 23.07.2024. |