Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde. Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden. Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden. ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stimm / den andern mit zubeten / vorsprechen. der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde. Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden. Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden. ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stim̃ / den andern mit zubeten / vorsprechen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0554" n="405"/> der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde.</p> <p>Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden.</p> <p>Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden.</p> <p>ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stim̃ / den andern mit zubeten / vorsprechen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [405/0554]
der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde.
Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden.
Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden.
ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stim̃ / den andern mit zubeten / vorsprechen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |