Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Studijs examiniert / Auch wie die sachen in allwege befunden / besonder eines jeden Closters Studiosen profectus / Spes / vnd welche zu Kirchendienern zugebrauchen / oder auff ein Stipendium tauglich / in Schrifften vnderschiedlich verfaßt / bey gedachten vnsern Kirchen Rethen / angebracht werden. Volgends die geschickten ins Kirchen ampt wissen zuuocieren / Die andern aber auff ein Stipendium zuuerordnen haben. Vnd was für feel oder mengel fürfielen / mit zeitlichem Rath abzuschaffen / zubessern / Auch dem Prelaten vnder solchem / in jren anliegen die Handt zubieten / mit statlicher hülff zuerscheinen. Vber welcher Superintendentz vnsere Kirchen Rethe / jrem habenden Beuelch nach / mit allen trewen vnd vleiß halten / vnd dasselbige gewißlichen jren fortgang gewinne / mit ernst darob vnd an sein sollen. Doch da sich vber kurtz oder lang zutrüge / das die gestalt der sachen / gelegenheit der Leufft / oder in andere wege / die notturfft erfürderte / in obgesetzten Kirchen vnd Schulübungen / oder andern Artickeln / etwas zuendern / zubessern / zumindern / oder zumehren / Sol das jederzeit Vns / vnd vnsern Erben vorbehalten sein. Studijs examiniert / Auch wie die sachen in allwege befunden / besonder eines jeden Closters Studiosen profectus / Spes / vnd welche zu Kirchendienern zugebrauchen / oder auff ein Stipendium tauglich / in Schrifften vnderschiedlich verfaßt / bey gedachten vnsern Kirchen Rethen / angebracht werden. Volgends die geschickten ins Kirchen ampt wissen zuuocieren / Die andern aber auff ein Stipendium zuuerordnen haben. Vnd was für feel oder mengel fürfielen / mit zeitlichem Rath abzuschaffen / zubessern / Auch dem Prelaten vnder solchem / in jren anliegen die Handt zubieten / mit statlicher hülff zuerscheinen. Vber welcher Superintendentz vnsere Kirchen Rethe / jrem habenden Beuelch nach / mit allen trewen vnd vleiß halten / vnd dasselbige gewißlichen jren fortgang gewinne / mit ernst darob vnd an sein sollen. Doch da sich vber kurtz oder lang zutrüge / das die gestalt der sachen / gelegenheit der Leufft / oder in andere wege / die notturfft erfürderte / in obgesetzten Kirchen vnd Schulübungen / oder andern Artickeln / etwas zuendern / zubessern / zumindern / oder zumehren / Sol das jederzeit Vns / vnd vnsern Erben vorbehalten sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0550" n="401"/> Studijs examiniert / Auch wie die sachen in allwege befunden / besonder eines jeden Closters Studiosen profectus / Spes / vnd welche zu Kirchendienern zugebrauchen / oder auff ein Stipendium tauglich / in Schrifften vnderschiedlich verfaßt / bey gedachten vnsern Kirchen Rethen / angebracht werden. Volgends die geschickten ins Kirchen ampt wissen zuuocieren / Die andern aber auff ein Stipendium zuuerordnen haben.</p> <p>Vnd was für feel oder mengel fürfielen / mit zeitlichem Rath abzuschaffen / zubessern / Auch dem Prelaten vnder solchem / in jren anliegen die Handt zubieten / mit statlicher hülff zuerscheinen.</p> <p>Vber welcher Superintendentz vnsere Kirchen Rethe / jrem habenden Beuelch nach / mit allen trewen vnd vleiß halten / vnd dasselbige gewißlichen jren fortgang gewinne / mit ernst darob vnd an sein sollen.</p> <p>Doch da sich vber kurtz oder lang zutrüge / das die gestalt der sachen / gelegenheit der Leufft / oder in andere wege / die notturfft erfürderte / in obgesetzten Kirchen vnd Schulübungen / oder andern Artickeln / etwas zuendern / zubessern / zumindern / oder zumehren / Sol das jederzeit Vns / vnd vnsern Erben vorbehalten sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [401/0550]
Studijs examiniert / Auch wie die sachen in allwege befunden / besonder eines jeden Closters Studiosen profectus / Spes / vnd welche zu Kirchendienern zugebrauchen / oder auff ein Stipendium tauglich / in Schrifften vnderschiedlich verfaßt / bey gedachten vnsern Kirchen Rethen / angebracht werden. Volgends die geschickten ins Kirchen ampt wissen zuuocieren / Die andern aber auff ein Stipendium zuuerordnen haben.
Vnd was für feel oder mengel fürfielen / mit zeitlichem Rath abzuschaffen / zubessern / Auch dem Prelaten vnder solchem / in jren anliegen die Handt zubieten / mit statlicher hülff zuerscheinen.
Vber welcher Superintendentz vnsere Kirchen Rethe / jrem habenden Beuelch nach / mit allen trewen vnd vleiß halten / vnd dasselbige gewißlichen jren fortgang gewinne / mit ernst darob vnd an sein sollen.
Doch da sich vber kurtz oder lang zutrüge / das die gestalt der sachen / gelegenheit der Leufft / oder in andere wege / die notturfft erfürderte / in obgesetzten Kirchen vnd Schulübungen / oder andern Artickeln / etwas zuendern / zubessern / zumindern / oder zumehren / Sol das jederzeit Vns / vnd vnsern Erben vorbehalten sein.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/550>, abgerufen am 16.02.2025. |