Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von der Superintendentz vber die Kloster Schulen. ALs wir nun ferners nothwendiglich bewogen / das es damit nicht gentzlichen außgericht / vnd den sachen ein begnügen geschehen / wo diß vnser Closter Reformation / in der Kirchen vnd Schul / auff das Papir allein gebracht / wo ferne nicht auch deren gelebt / vnd die volnzogen / Vnd dann die Studiosi nicht der vrsachen in vnsere Closter / jr Leben müssiglich / wie vormals geschehen / darinn zuuerschliessen / eingenommen / vnd erhalten werden / Sonder so baldt sie jre Studia dahin gebracht / dz sie bey der Kirchen in diensten zugebrauchen / oder eines Stipendij fehig / darzu vociert / oder darselbst hin befürdert werden / vnnd derwegen vnsere Kirchen Rethe / welchen wir solches in jrem Stat vnnd verrichtung aufferlegt vnd beuohlen / desto besser wissen / auch darauff ohne mangel / die notturfft fürnehmen mögen. Neben dem vns nicht zweiffelt / vnsere Prelaten werden für sich selbs keinen mangel erscheinen lassen. Dannoch haben wir jnen zu hilff vnd trost / eine gemeine Superintendentz / vber obgedachte vnsere Closter Schulen angestellt / Die sol bey jedem Closter / so offt es die noth erfürdert / vnnd vnsere Kirchen Rethe für nutzlich ansehen / oder auch vnsere Prelaten für sich selbs des begeren werden / gehalten. Dardurch die Kirchen vnnd Schulübungen / ob dieselben vnser Ordination gemeß / mit vleiß furt getrieben / erlernet / die Knaben in jren Von der Superintendentz vber die Kloster Schulen. ALs wir nun ferners nothwendiglich bewogen / das es damit nicht gentzlichen außgericht / vnd den sachen ein begnügen geschehen / wo diß vnser Closter Reformation / in der Kirchen vnd Schul / auff das Papir allein gebracht / wo ferne nicht auch deren gelebt / vnd die volnzogen / Vnd dann die Studiosi nicht der vrsachen in vnsere Closter / jr Leben müssiglich / wie vormals geschehen / darinn zuuerschliessen / eingenommen / vnd erhalten werden / Sonder so baldt sie jre Studia dahin gebracht / dz sie bey der Kirchen in diensten zugebrauchen / oder eines Stipendij fehig / darzu vociert / oder darselbst hin befürdert werden / vnnd derwegen vnsere Kirchen Rethe / welchen wir solches in jrem Stat vnnd verrichtung aufferlegt vnd beuohlen / desto besser wissen / auch darauff ohne mangel / die notturfft fürnehmen mögen. Neben dem vns nicht zweiffelt / vnsere Prelaten werden für sich selbs keinen mangel erscheinen lassen. Dannoch haben wir jnen zu hilff vnd trost / eine gemeine Superintendentz / vber obgedachte vnsere Closter Schulen angestellt / Die sol bey jedem Closter / so offt es die noth erfürdert / vnnd vnsere Kirchen Rethe für nutzlich ansehen / oder auch vnsere Prelaten für sich selbs des begeren werden / gehalten. Dardurch die Kirchen vnnd Schulübungen / ob dieselben vnser Ordination gemeß / mit vleiß furt getrieben / erlernet / die Knaben in jren <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0549" n="400"/> </div> <div> <head>Von der Superintendentz vber die Kloster Schulen.<lb/></head> <p>ALs wir nun ferners nothwendiglich bewogen / das es damit nicht gentzlichen außgericht / vnd den sachen ein begnügen geschehen / wo diß vnser Closter Reformation / in der Kirchen vnd Schul / auff das Papir allein gebracht / wo ferne nicht auch deren gelebt / vnd die volnzogen / Vnd dann die Studiosi nicht der vrsachen in vnsere Closter / jr Leben müssiglich / wie vormals geschehen / darinn zuuerschliessen / eingenommen / vnd erhalten werden / Sonder so baldt sie jre Studia dahin gebracht / dz sie bey der Kirchen in diensten zugebrauchen / oder eines Stipendij fehig / darzu vociert / oder darselbst hin befürdert werden / vnnd derwegen vnsere Kirchen Rethe / welchen wir solches in jrem Stat vnnd verrichtung aufferlegt vnd beuohlen / desto besser wissen / auch darauff ohne mangel / die notturfft fürnehmen mögen. Neben dem vns nicht zweiffelt / vnsere Prelaten werden für sich selbs keinen mangel erscheinen lassen. Dannoch haben wir jnen zu hilff vnd trost / eine gemeine Superintendentz / vber obgedachte vnsere Closter Schulen angestellt / Die sol bey jedem Closter / so offt es die noth erfürdert / vnnd vnsere Kirchen Rethe für nutzlich ansehen / oder auch vnsere Prelaten für sich selbs des begeren werden / gehalten. Dardurch die Kirchen vnnd Schulübungen / ob dieselben vnser Ordination gemeß / mit vleiß furt getrieben / erlernet / die Knaben in jren </p> </div> </body> </text> </TEI> [400/0549]
Von der Superintendentz vber die Kloster Schulen.
ALs wir nun ferners nothwendiglich bewogen / das es damit nicht gentzlichen außgericht / vnd den sachen ein begnügen geschehen / wo diß vnser Closter Reformation / in der Kirchen vnd Schul / auff das Papir allein gebracht / wo ferne nicht auch deren gelebt / vnd die volnzogen / Vnd dann die Studiosi nicht der vrsachen in vnsere Closter / jr Leben müssiglich / wie vormals geschehen / darinn zuuerschliessen / eingenommen / vnd erhalten werden / Sonder so baldt sie jre Studia dahin gebracht / dz sie bey der Kirchen in diensten zugebrauchen / oder eines Stipendij fehig / darzu vociert / oder darselbst hin befürdert werden / vnnd derwegen vnsere Kirchen Rethe / welchen wir solches in jrem Stat vnnd verrichtung aufferlegt vnd beuohlen / desto besser wissen / auch darauff ohne mangel / die notturfft fürnehmen mögen. Neben dem vns nicht zweiffelt / vnsere Prelaten werden für sich selbs keinen mangel erscheinen lassen. Dannoch haben wir jnen zu hilff vnd trost / eine gemeine Superintendentz / vber obgedachte vnsere Closter Schulen angestellt / Die sol bey jedem Closter / so offt es die noth erfürdert / vnnd vnsere Kirchen Rethe für nutzlich ansehen / oder auch vnsere Prelaten für sich selbs des begeren werden / gehalten. Dardurch die Kirchen vnnd Schulübungen / ob dieselben vnser Ordination gemeß / mit vleiß furt getrieben / erlernet / die Knaben in jren
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/549>, abgerufen am 22.02.2025. |