Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.jederzeit / dem Prelaten derwegen / auffrichtige / vrkundtliche Rechnung vnd anzeig thue / auch nichts namhaffts / one des Prelaten vorwissen handle / oder schliesse / wie dann jme jederzeit / ein richtiger vnd nützlicher Stat / vnnd Rechen Ordnung / zugestelt. Damit wirdt der Prelat der ringern Sachen vnnd Geschefften / enthebt vnd entladen / vnd doch sol er / als das Heupt vnd Oberherr / sein vleissigs vnd ernstlichs auffmerckens haben / damit nutzlich vnd wol gehauset / vnd nichts veruntrewet werde / Vnd also sich nicht gentzlichen auff seinen Verwalter / oder Verweser verlassen / vnnd alle Sachen an jne hencken / sonders bewegen / wie vorgesetzt / das er das Heupt / vnd derhalben / da ers gleich nicht alles inn der Person verrichten möge / dannoch darüber zu vigiliern / vnd zu superattendiern / schüldig. Vnsere Prelaten sollen auch die hieoben begriffne Ordnung vor Augen haben / die anrichten / mit ernst darob halten vnd exequieren. In dem allem vnd jedem / gedencken wir vnsern Prelaten / in allweg gnediglich vnd getrewlich die Handt zupieten / zuhanthaben / zuschützen / vnd zufürdern / Auch jnen zu jrer Verwalter Jarrechnung / jemanden aus vnsern Kirchen Rethen / der Sachen verstendig / zuzuordnen / vnd dieselben helffen anhörn / vnnd wo mangel / einsehens geschehen lassen. jederzeit / dem Prelaten derwegen / auffrichtige / vrkundtliche Rechnung vnd anzeig thue / auch nichts namhaffts / one des Prelaten vorwissen handle / oder schliesse / wie dann jme jederzeit / ein richtiger vnd nützlicher Stat / vnnd Rechen Ordnung / zugestelt. Damit wirdt der Prelat der ringern Sachen vnnd Geschefften / enthebt vnd entladen / vnd doch sol er / als das Heupt vnd Oberherr / sein vleissigs vnd ernstlichs auffmerckens haben / damit nutzlich vnd wol gehauset / vnd nichts veruntrewet werde / Vnd also sich nicht gentzlichen auff seinen Verwalter / oder Verweser verlassen / vnnd alle Sachen an jne hencken / sonders bewegen / wie vorgesetzt / das er das Heupt / vnd derhalben / da ers gleich nicht alles inn der Person verrichten möge / dannoch darüber zu vigiliern / vnd zu superattendiern / schüldig. Vnsere Prelaten sollen auch die hieoben begriffne Ordnung vor Augen haben / die anrichten / mit ernst darob halten vnd exequieren. In dem allem vnd jedem / gedencken wir vnsern Prelaten / in allweg gnediglich vnd getrewlich die Handt zupieten / zuhanthaben / zuschützen / vnd zufürdern / Auch jnen zu jrer Verwalter Jarrechnung / jemanden aus vnsern Kirchen Rethen / der Sachen verstendig / zuzuordnen / vnd dieselben helffen anhörn / vnnd wo mangel / einsehens geschehen lassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0548" n="399"/> jederzeit / dem Prelaten derwegen / auffrichtige / vrkundtliche Rechnung vnd anzeig thue / auch nichts namhaffts / one des Prelaten vorwissen handle / oder schliesse / wie dann jme jederzeit / ein richtiger vnd nützlicher Stat / vnnd Rechen Ordnung / zugestelt.</p> <p>Damit wirdt der Prelat der ringern Sachen vnnd Geschefften / enthebt vnd entladen / vnd doch sol er / als das Heupt vnd Oberherr / sein vleissigs vnd ernstlichs auffmerckens haben / damit nutzlich vnd wol gehauset / vnd nichts veruntrewet werde / Vnd also sich nicht gentzlichen auff seinen Verwalter / oder Verweser verlassen / vnnd alle Sachen an jne hencken / sonders bewegen / wie vorgesetzt / das er das Heupt / vnd derhalben / da ers gleich nicht alles inn der Person verrichten möge / dannoch darüber zu vigiliern / vnd zu superattendiern / schüldig.</p> <p>Vnsere Prelaten sollen auch die hieoben begriffne Ordnung vor Augen haben / die anrichten / mit ernst darob halten vnd exequieren.</p> <p>In dem allem vnd jedem / gedencken wir vnsern Prelaten / in allweg gnediglich vnd getrewlich die Handt zupieten / zuhanthaben / zuschützen / vnd zufürdern / Auch jnen zu jrer Verwalter Jarrechnung / jemanden aus vnsern Kirchen Rethen / der Sachen verstendig / zuzuordnen / vnd dieselben helffen anhörn / vnnd wo mangel / einsehens geschehen lassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [399/0548]
jederzeit / dem Prelaten derwegen / auffrichtige / vrkundtliche Rechnung vnd anzeig thue / auch nichts namhaffts / one des Prelaten vorwissen handle / oder schliesse / wie dann jme jederzeit / ein richtiger vnd nützlicher Stat / vnnd Rechen Ordnung / zugestelt.
Damit wirdt der Prelat der ringern Sachen vnnd Geschefften / enthebt vnd entladen / vnd doch sol er / als das Heupt vnd Oberherr / sein vleissigs vnd ernstlichs auffmerckens haben / damit nutzlich vnd wol gehauset / vnd nichts veruntrewet werde / Vnd also sich nicht gentzlichen auff seinen Verwalter / oder Verweser verlassen / vnnd alle Sachen an jne hencken / sonders bewegen / wie vorgesetzt / das er das Heupt / vnd derhalben / da ers gleich nicht alles inn der Person verrichten möge / dannoch darüber zu vigiliern / vnd zu superattendiern / schüldig.
Vnsere Prelaten sollen auch die hieoben begriffne Ordnung vor Augen haben / die anrichten / mit ernst darob halten vnd exequieren.
In dem allem vnd jedem / gedencken wir vnsern Prelaten / in allweg gnediglich vnd getrewlich die Handt zupieten / zuhanthaben / zuschützen / vnd zufürdern / Auch jnen zu jrer Verwalter Jarrechnung / jemanden aus vnsern Kirchen Rethen / der Sachen verstendig / zuzuordnen / vnd dieselben helffen anhörn / vnnd wo mangel / einsehens geschehen lassen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/548>, abgerufen am 16.02.2025. |