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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse.

Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stimm / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten.

Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse.

Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stim̃ / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten.

Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

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[396/0545] verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse. Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stim̃ / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten. Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/545>, abgerufen am 27.07.2024.