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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Im fall auch einer bey dem andern seiner Studiorum / darzu in Kirchenübungen / oder dergleichen / vnderweisung / vnd bericht begern / vnd bitten würde / Sollen sie einander trewlichen / vnd mit gutem willen willfahren / vnd darinn tugentlich vnderrichten.

Sonderlich aber keiner den andern an seinen Studijs / in was weg solchs geschehen möcht / verhindern / oder abhalten. Vnd derhalben fürnemlich in jren Kammern / Conuentstuben / vnd wa das Studieren geübt / alles vngestümen wesens / mit klopffen / boldern / springen / pfeiffen / werffen / singen / schreyen / oder anderm / sich / bey vermeidung ernstlicher straffe / enthalten.

RATIO VESTITVS.

DEn Closter Studiosen / sollen keine zerhackte / zerschnittene / verbrempte / geferbte / getheilete / oder verwülschte / es sey mit Sammat / Seyden / oder anderm / Kleidungen / an obern oder vndern Kleidern / noch auch die kurtze / gemutzte Mentelin vnd Röckelin / gestattet werden / Sonder sie zimliche Erbar Röcke / inn der lenge auffs wenigst / vnder die Knye / oberhalb waden / antragen vnd haben.

Vnd also sich allein deren Kleider / wie man jedem die verordnet vnd bescheidet / gebrauchen.

Vnd so etwas daran zerbrochen / mangelhafft / zubes-

Im fall auch einer bey dem andern seiner Studiorum / darzu in Kirchenübungen / oder dergleichen / vnderweisung / vnd bericht begern / vnd bitten würde / Sollen sie einander trewlichen / vnd mit gutem willen willfahren / vnd darinn tugentlich vnderrichten.

Sonderlich aber keiner den andern an seinen Studijs / in was weg solchs geschehen möcht / verhindern / oder abhalten. Vnd derhalben fürnemlich in jren Kammern / Conuentstuben / vnd wa das Studieren geübt / alles vngestümen wesens / mit klopffen / boldern / springen / pfeiffen / werffen / singen / schreyen / oder anderm / sich / bey vermeidung ernstlicher straffe / enthalten.

RATIO VESTITVS.

DEn Closter Studiosen / sollen keine zerhackte / zerschnittene / verbrempte / geferbte / getheilete / oder verwülschte / es sey mit Sammat / Seyden / oder anderm / Kleidungen / an obern oder vndern Kleidern / noch auch die kurtze / gemutzte Mentelin vnd Röckelin / gestattet werden / Sonder sie zimliche Erbar Röcke / inn der lenge auffs wenigst / vnder die Knye / oberhalb waden / antragen vnd haben.

Vnd also sich allein deren Kleider / wie man jedem die verordnet vnd bescheidet / gebrauchen.

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[389/0538] Im fall auch einer bey dem andern seiner Studiorum / darzu in Kirchenübungen / oder dergleichen / vnderweisung / vnd bericht begern / vnd bitten würde / Sollen sie einander trewlichen / vnd mit gutem willen willfahren / vnd darinn tugentlich vnderrichten. Sonderlich aber keiner den andern an seinen Studijs / in was weg solchs geschehen möcht / verhindern / oder abhalten. Vnd derhalben fürnemlich in jren Kammern / Conuentstuben / vnd wa das Studieren geübt / alles vngestümen wesens / mit klopffen / boldern / springen / pfeiffen / werffen / singen / schreyen / oder anderm / sich / bey vermeidung ernstlicher straffe / enthalten. RATIO VESTITVS. DEn Closter Studiosen / sollen keine zerhackte / zerschnittene / verbrempte / geferbte / getheilete / oder verwülschte / es sey mit Sammat / Seyden / oder anderm / Kleidungen / an obern oder vndern Kleidern / noch auch die kurtze / gemutzte Mentelin vnd Röckelin / gestattet werden / Sonder sie zimliche Erbar Röcke / inn der lenge auffs wenigst / vnder die Knye / oberhalb waden / antragen vnd haben. Vnd also sich allein deren Kleider / wie man jedem die verordnet vnd bescheidet / gebrauchen. Vnd so etwas daran zerbrochen / mangelhafft / zubes-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/538>, abgerufen am 21.11.2024.