Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris. So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vnd Brot gebüßt werden. Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen. Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen. Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn. Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris. So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vñ Brot gebüßt werden. Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen. Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen. Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0535" n="387"/> <p>Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris.</p> <p>So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vñ Brot gebüßt werden.</p> <p>Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen.</p> <p>Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen.</p> <p>Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.</p> </div> </body> </text> </TEI> [387/0535]
Welchen dann das lesen / gehörter massen / erreichen würde / der sol es selbs gehorsamlich verrichten / Da er das aber ohne sonderliche zugegebene vrsachen vnderlassen / pro arbitrio Praeceptoris.
So dann einer vnder dem Gebet vnd lesen / vber dem Tisch schwatzen / oder sich sonst mit vngeberden erzeigen inn essen / trincken / vnd andern Ciuilitatibus / so vber den Tisch zuhalten / vnzüchtig erweisen würde / derselbig sol so offt es geschicht / mit abbruch etlicher Malzeit / oder noch herter / mit dem Gefengnuß / auch Wasser vñ Brot gebüßt werden.
Item / sie sollen keine Gest zu sich fürdern noch laden / auch aller Gastereyen / zerens vnd zechens in vnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten / bey vermeidung des Prelaten straff / darumb dem verschülden nach / zuempfangen.
Doch so jren einem oder mehr des Jars ein mal oder zwey sein Vatter / Bruder oder Pfleger jne zubesuchen komen würde / solchem sol alsdann im Closter / auff vorgehendes Prelaten erlaubnuß / eine Malzeit oder zwo / nach gestalt der sachen / nicht abgeschlagen sein / Aber hierunder sol ein jeder Discipul derhalben keine Kirchen oder Lectiones verseumen / vnd vnderlassen / bey vorgemelter peen.
Auch vber dem essen jre Röcke anbehalten / nicht hinden vber die Achsseln fallen lassen / bey ernstlicher Obiurgation / nach gut ansehen der Preceptorn.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/535>, abgerufen am 28.07.2024. |