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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnsere Prelaten sollen mit allem ernst vnd vleiß darob vnd an sein / das gemeinlich alles Closter Gesindt / sich zu der Explication vnd Examination des Catechismi befleisse / vnd gefehrlichen ohne ehehaffte vrsachen daruon nicht absentiere / Auch in diesem fall / die vngehorsame / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / bey straff darzu anhalten / vnd zwingen.

Die Vesper sol gehalten werden an den Sonn vnnd Feyrtagen / inmassen von den Feyrabenden verordnet.

Damit werden sie / sampt dem lesen vber Tisch / one die andern Lectiones Theologicas / in der Schul auff die Sechs vbungen inn der Kirchen vnnd Sacris / damit sie deren wol gewohnen / haben.

Vnd damit die Morgen vnnd Abend Preces / auch Lectiones / in der Kirchen dest ördentlicher verricht / so sol zu einem jeden / nemlich einer zu den Precibus / vnnd ein sonderer zu den Lectionibus der Kirchen Hebdomodarius von den Closter Praeceptoribus deputiert / vnd vnder den Jungen per ordinem abgewechsselt werden.

Es sol auch Jerlichen die Communio Coenae Dominicae / so offt Communicanten vorhanden sind / in der Kirchen gehalten werden.

Auch allwegen am negsten Sontag daruor inn der Predigt das Closter Gesind vnnd Discipuli notwendiglich informiert / vnd darzu mit allem vleiß vermant.

Vnsere Prelaten sollen mit allem ernst vnd vleiß darob vnd an sein / das gemeinlich alles Closter Gesindt / sich zu der Explication vñ Examination des Catechismi befleisse / vnd gefehrlichen ohne ehehaffte vrsachen daruon nicht absentiere / Auch in diesem fall / die vngehorsame / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / bey straff darzu anhalten / vnd zwingen.

Die Vesper sol gehalten werden an den Sonn vnnd Feyrtagen / inmassen von den Feyrabenden verordnet.

Damit werden sie / sampt dem lesen vber Tisch / one die andern Lectiones Theologicas / in der Schul auff die Sechs vbungen inn der Kirchen vnnd Sacris / damit sie deren wol gewohnen / haben.

Vnd damit die Morgen vnnd Abend Preces / auch Lectiones / in der Kirchen dest ördentlicher verricht / so sol zu einem jeden / nemlich einer zu den Precibus / vnnd ein sonderer zu den Lectionibus der Kirchen Hebdomodarius von den Closter Praeceptoribus deputiert / vnd vnder den Jungen per ordinem abgewechsselt werden.

Es sol auch Jerlichen die Communio Coenae Dominicae / so offt Communicanten vorhanden sind / in der Kirchen gehalten werden.

Auch allwegen am negsten Sontag daruor inn der Predigt das Closter Gesind vnnd Discipuli notwendiglich informiert / vnd darzu mit allem vleiß vermant.

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[376/0524] Vnsere Prelaten sollen mit allem ernst vnd vleiß darob vnd an sein / das gemeinlich alles Closter Gesindt / sich zu der Explication vñ Examination des Catechismi befleisse / vnd gefehrlichen ohne ehehaffte vrsachen daruon nicht absentiere / Auch in diesem fall / die vngehorsame / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / bey straff darzu anhalten / vnd zwingen. Die Vesper sol gehalten werden an den Sonn vnnd Feyrtagen / inmassen von den Feyrabenden verordnet. Damit werden sie / sampt dem lesen vber Tisch / one die andern Lectiones Theologicas / in der Schul auff die Sechs vbungen inn der Kirchen vnnd Sacris / damit sie deren wol gewohnen / haben. Vnd damit die Morgen vnnd Abend Preces / auch Lectiones / in der Kirchen dest ördentlicher verricht / so sol zu einem jeden / nemlich einer zu den Precibus / vnnd ein sonderer zu den Lectionibus der Kirchen Hebdomodarius von den Closter Praeceptoribus deputiert / vnd vnder den Jungen per ordinem abgewechsselt werden. Es sol auch Jerlichen die Communio Coenae Dominicae / so offt Communicanten vorhanden sind / in der Kirchen gehalten werden. Auch allwegen am negsten Sontag daruor inn der Predigt das Closter Gesind vnnd Discipuli notwendiglich informiert / vnd darzu mit allem vleiß vermant.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/524>, abgerufen am 25.11.2024.