Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Ferner wöllen vnnd beuelhen wir / das es an allen Sonnabenden / vnd in vnser Kirchenordnung bestimpten Feirtags abenden in dem Chor vnd Kirchen übungen aller dings gehalten werde / wie von den Wercktagen negst hieuor vnderschiedtlich vermeldet / doch mögen sie zu dem Magnificat / einen reinen / vnnd Göttlichem Wort gemesen Hymnum oder Responsorium singen. Zu den Sonn vnd Feyrtagen / sollen die Closter Jungen Morgends dest zeitlicher / vnd so man das erst Zeichen leutet / in die Kirch von den Praeceptoribus gefürt / ein Introit / sampt dem Kyrieleison / vnd zu den hohen Festen dafür ein Christlicher / reiner Sequentz oder Gradual gesungen / das Dominicale Euangelium Latine / durch der Jungen einen / verstentlich vnd laut gelesen / darauff dz Patrem gesungen / vnnd doch diß alles im Chor verricht / hernacher nach dem zusamen leuten vor vnd nach der Predig / heraussen an dem gewönlichen ort / in der Kirchen / vor der Gemeine / ein Deudscher Psalm / nach gelegenheit / gesungen werden. Nach Mittag aber / an den Sonn / vnd allen andern Feyrtagen / sol man ördentlich einen Locum auß dem Catechismo explicieren / vnnd darauff vnder den Knaben examinieren / Auch / so mans haben mag / solche Explication vnd Examination / durch der Studiosen einen / welcher eines zimlichen alters / vnd darzu tauglich / verrichten / darzu vor vnd nach haltung des Catechismi / allwegen ein Psalmen Deudsch singen. Ferner wöllen vnnd beuelhen wir / das es an allen Sonnabenden / vnd in vnser Kirchenordnung bestimpten Feirtags abenden in dem Chor vnd Kirchen übungen aller dings gehalten werde / wie von den Wercktagen negst hieuor vnderschiedtlich vermeldet / doch mögen sie zu dem Magnificat / einen reinen / vnnd Göttlichem Wort gemesen Hymnum oder Responsorium singen. Zu den Sonn vnd Feyrtagen / sollen die Closter Jungen Morgends dest zeitlicher / vnd so man das erst Zeichen leutet / in die Kirch von den Praeceptoribus gefürt / ein Introit / sampt dem Kyrieleison / vnd zu den hohen Festen dafür ein Christlicher / reiner Sequentz oder Gradual gesungen / das Dominicale Euangelium Latine / durch der Jungen einen / verstentlich vnd laut gelesen / darauff dz Patrem gesungen / vnnd doch diß alles im Chor verricht / hernacher nach dem zusamen leuten vor vñ nach der Predig / heraussen an dem gewönlichen ort / in der Kirchen / vor der Gemeine / ein Deudscher Psalm / nach gelegenheit / gesungen werden. Nach Mittag aber / an den Sonn / vnd allen andern Feyrtagen / sol man ördentlich einen Locum auß dem Catechismo explicieren / vnnd darauff vnder den Knaben examinieren / Auch / so mans haben mag / solche Explication vnd Examination / durch der Studiosen einen / welcher eines zimlichen alters / vnd darzu tauglich / verrichten / darzu vor vnd nach haltung des Catechismi / allwegen ein Psalmen Deudsch singen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0523" n="375"/> <p>Ferner wöllen vnnd beuelhen wir / das es an allen Sonnabenden / vnd in vnser Kirchenordnung bestimpten Feirtags abenden in dem Chor vnd Kirchen übungen aller dings gehalten werde / wie von den Wercktagen negst hieuor vnderschiedtlich vermeldet / doch mögen sie zu dem Magnificat / einen reinen / vnnd Göttlichem Wort gemesen Hymnum oder Responsorium singen.</p> <p>Zu den Sonn vnd Feyrtagen / sollen die Closter Jungen Morgends dest zeitlicher / vnd so man das erst Zeichen leutet / in die Kirch von den Praeceptoribus gefürt / ein Introit / sampt dem Kyrieleison / vnd zu den hohen Festen dafür ein Christlicher / reiner Sequentz oder Gradual gesungen / das Dominicale Euangelium Latine / durch der Jungen einen / verstentlich vnd laut gelesen / darauff dz Patrem gesungen / vnnd doch diß alles im Chor verricht / hernacher nach dem zusamen leuten vor vñ nach der Predig / heraussen an dem gewönlichen ort / in der Kirchen / vor der Gemeine / ein Deudscher Psalm / nach gelegenheit / gesungen werden.</p> <p>Nach Mittag aber / an den Sonn / vnd allen andern Feyrtagen / sol man ördentlich einen Locum auß dem Catechismo explicieren / vnnd darauff vnder den Knaben examinieren / Auch / so mans haben mag / solche Explication vnd Examination / durch der Studiosen einen / welcher eines zimlichen alters / vnd darzu tauglich / verrichten / darzu vor vnd nach haltung des Catechismi / allwegen ein Psalmen Deudsch singen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [375/0523]
Ferner wöllen vnnd beuelhen wir / das es an allen Sonnabenden / vnd in vnser Kirchenordnung bestimpten Feirtags abenden in dem Chor vnd Kirchen übungen aller dings gehalten werde / wie von den Wercktagen negst hieuor vnderschiedtlich vermeldet / doch mögen sie zu dem Magnificat / einen reinen / vnnd Göttlichem Wort gemesen Hymnum oder Responsorium singen.
Zu den Sonn vnd Feyrtagen / sollen die Closter Jungen Morgends dest zeitlicher / vnd so man das erst Zeichen leutet / in die Kirch von den Praeceptoribus gefürt / ein Introit / sampt dem Kyrieleison / vnd zu den hohen Festen dafür ein Christlicher / reiner Sequentz oder Gradual gesungen / das Dominicale Euangelium Latine / durch der Jungen einen / verstentlich vnd laut gelesen / darauff dz Patrem gesungen / vnnd doch diß alles im Chor verricht / hernacher nach dem zusamen leuten vor vñ nach der Predig / heraussen an dem gewönlichen ort / in der Kirchen / vor der Gemeine / ein Deudscher Psalm / nach gelegenheit / gesungen werden.
Nach Mittag aber / an den Sonn / vnd allen andern Feyrtagen / sol man ördentlich einen Locum auß dem Catechismo explicieren / vnnd darauff vnder den Knaben examinieren / Auch / so mans haben mag / solche Explication vnd Examination / durch der Studiosen einen / welcher eines zimlichen alters / vnd darzu tauglich / verrichten / darzu vor vnd nach haltung des Catechismi / allwegen ein Psalmen Deudsch singen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/523>, abgerufen am 16.02.2025. |