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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Also aber würde auch das Gesetz nicht recht geprediget / Nam finis legis est Christus ad iustitiam credenti, Ro. 10. vnd Gott beschleust durchs Gesetz alles vnder die sünde / auff das er sich aller erbarme / vnd die verheissung kome durch den Glauben an Christum / Rom. 11. Galat. 3. Et lex est Paedagogus ad Christum. Es thun auch die vnrecht / die da den Tertium vsum legis verwerffen / als solte das Gesetz den bekerten vnd vernewerten darzu nicht dienstlich sein / das es sie berichte / was sie zum newen gehorsam für gute wercke thun sollen / wie diß droben erkleret ist.

Es sollen die Prediger auch gründtlichen verstand vnd bericht haben / de vsitata & generali definitione Euangelij, das sie nicht entweder gezenck darüber erregen / oder auß mißuerstandt derselbigen / den nötigen vnderscheid des Gesetzes vnd Euangelij confundieren / das stehet in Apologia etliche mahl / daß das Euangelion sey ein Predigt von der Busse / vnd vergebung der Sünden / wie auch Lutherus in seinen schrifften offt also redet / Aber die meinung hats in keinen wege nicht / als were kein vnderscheidt vnder dem Gesetz vnd Euangelio / oder / als solte erkendtniß der Sünden / Gottes zorn / Rew vnd leid vber die Sünde wieder Paulum gelehret werden / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio. Sondern wie das wörtlin (Gesetz) offt fur die gantze lehre des Götlichen worts auch des Euangelij / gebraucht wird / Psal. 19. vnd 119. Isa. 2. Roma. 8. Also wird auch / das wörtlin (Euangelion) zuweilen in gemein gebraucht fur die gantze Summa des Götlichen worts / Mar. 1. vnd 16. Lu. 9. Act. 20.

Also aber würde auch das Gesetz nicht recht geprediget / Nam finis legis est Christus ad iustitiam credenti, Ro. 10. vnd Gott beschleust durchs Gesetz alles vnder die sünde / auff das er sich aller erbarme / vnd die verheissung kome durch den Glauben an Christum / Rom. 11. Galat. 3. Et lex est Paedagogus ad Christum. Es thun auch die vnrecht / die da den Tertium vsum legis verwerffen / als solte das Gesetz den bekerten vnd vernewerten darzu nicht dienstlich sein / das es sie berichte / was sie zum newen gehorsam für gute wercke thun sollen / wie diß droben erkleret ist.

Es sollen die Prediger auch gründtlichen verstand vnd bericht haben / de vsitata & generali definitione Euangelij, das sie nicht entweder gezenck darüber erregen / oder auß mißuerstandt derselbigen / den nötigen vnderscheid des Gesetzes vnd Euangelij confundieren / das stehet in Apologia etliche mahl / daß das Euangelion sey ein Predigt von der Busse / vnd vergebung der Sünden / wie auch Lutherus in seinen schrifften offt also redet / Aber die meinung hats in keinen wege nicht / als were kein vnderscheidt vnder dem Gesetz vnd Euangelio / oder / als solte erkendtniß der Sünden / Gottes zorn / Rew vnd leid vber die Sünde wieder Paulum gelehret werden / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio. Sondern wie das wörtlin (Gesetz) offt fur die gantze lehre des Götlichẽ worts auch des Euangelij / gebraucht wird / Psal. 19. vnd 119. Isa. 2. Roma. 8. Also wird auch / das wörtlin (Euangelion) zuweilen in gemein gebraucht fur die gantze Summa des Götlichen worts / Mar. 1. vnd 16. Lu. 9. Act. 20.

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[0052] Also aber würde auch das Gesetz nicht recht geprediget / Nam finis legis est Christus ad iustitiam credenti, Ro. 10. vnd Gott beschleust durchs Gesetz alles vnder die sünde / auff das er sich aller erbarme / vnd die verheissung kome durch den Glauben an Christum / Rom. 11. Galat. 3. Et lex est Paedagogus ad Christum. Es thun auch die vnrecht / die da den Tertium vsum legis verwerffen / als solte das Gesetz den bekerten vnd vernewerten darzu nicht dienstlich sein / das es sie berichte / was sie zum newen gehorsam für gute wercke thun sollen / wie diß droben erkleret ist. Es sollen die Prediger auch gründtlichen verstand vnd bericht haben / de vsitata & generali definitione Euangelij, das sie nicht entweder gezenck darüber erregen / oder auß mißuerstandt derselbigen / den nötigen vnderscheid des Gesetzes vnd Euangelij confundieren / das stehet in Apologia etliche mahl / daß das Euangelion sey ein Predigt von der Busse / vnd vergebung der Sünden / wie auch Lutherus in seinen schrifften offt also redet / Aber die meinung hats in keinen wege nicht / als were kein vnderscheidt vnder dem Gesetz vnd Euangelio / oder / als solte erkendtniß der Sünden / Gottes zorn / Rew vnd leid vber die Sünde wieder Paulum gelehret werden / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio. Sondern wie das wörtlin (Gesetz) offt fur die gantze lehre des Götlichẽ worts auch des Euangelij / gebraucht wird / Psal. 19. vnd 119. Isa. 2. Roma. 8. Also wird auch / das wörtlin (Euangelion) zuweilen in gemein gebraucht fur die gantze Summa des Götlichen worts / Mar. 1. vnd 16. Lu. 9. Act. 20.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/52>, abgerufen am 22.11.2024.