Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.an sein statt surrogiert. Aber do einer dermassen sich gebessert hette / auch eines so gestandenen Alters were / das zuuerhoffen / er in wenig zeit zum Ministerio entlichen zugebrauchen / mag derselb bey dem Closter noch lenger gedüldet / vnd zu vnsern Kirchen diensten vollends vnderwiesen / vnd von dannen auß / so er darinn gnugsamlich berichtet / vociert / vnd gebrauchet werden. Im fall sich aber bey einem oder mehr Knaben / ein solcher vnfleiß / oder in ander weg / freuentlicher vngehorsam / vnd muthwille befünde / vnd vber notwendige ernstliche ergangene warnungen vnnd straff / kein besserung oder frucht zuuerhoffen / Sollen der oder dieselben bey zeiten / doch auch mit vorwissen vnserer Kirchen Rethe / vnd General Superintendenten / abgeschafft / vnd solche Incorrigibiles / andern zu nachteil oder verhinderung / nicht gedüldet. Wir beuehlen vnd wöllen auch hiemit ernstlichen / das ob vnd mehrgedachte vnsere Kirchen Rethe / auch Generalverordnet Superintendent / als hernach volgen wird / in diesem allem / vnsern Prelaten / gentzlich vnd geflissen die Handt bieten / auch in allweg jnen rathsam vnd behülfflich sein / damit hierinnen nichts farlessiges gehandelt / sonder mit auff vnd annehmung der Closter Jungen vnd Nouitien / dieser vnser Ordination / sonder feelen / zum trewlichsten gelebet werde. an sein statt surrogiert. Aber do einer dermassen sich gebessert hette / auch eines so gestandenen Alters were / das zuuerhoffen / er in wenig zeit zum Ministerio entlichen zugebrauchen / mag derselb bey dem Closter noch lenger gedüldet / vnd zu vnsern Kirchen diensten vollends vnderwiesen / vnd von dannen auß / so er darinn gnugsamlich berichtet / vociert / vnd gebrauchet werden. Im fall sich aber bey einem oder mehr Knaben / ein solcher vnfleiß / oder in ander weg / freuentlicher vngehorsam / vnd muthwille befünde / vnd vber notwendige ernstliche ergangene warnungen vnnd straff / kein besserung oder frucht zuuerhoffen / Sollen der oder dieselben bey zeiten / doch auch mit vorwissen vnserer Kirchen Rethe / vnd General Superintendenten / abgeschafft / vnd solche Incorrigibiles / andern zu nachteil oder verhinderung / nicht gedüldet. Wir beuehlen vnd wöllen auch hiemit ernstlichen / das ob vñ mehrgedachte vnsere Kirchen Rethe / auch Generalverordnet Superintendent / als hernach volgen wird / in diesem allem / vnsern Prelaten / gentzlich vnd geflissen die Handt bieten / auch in allweg jnen rathsam vnd behülfflich sein / damit hierinnen nichts farlessiges gehandelt / sonder mit auff vnd annehmung der Closter Jungen vnd Nouitien / dieser vnser Ordination / sonder feelen / zum trewlichsten gelebet werde. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0518" n="370"/> an sein statt surrogiert. Aber do einer dermassen sich gebessert hette / auch eines so gestandenen Alters were / das zuuerhoffen / er in wenig zeit zum Ministerio entlichen zugebrauchen / mag derselb bey dem Closter noch lenger gedüldet / vnd zu vnsern Kirchen diensten vollends vnderwiesen / vnd von dannen auß / so er darinn gnugsamlich berichtet / vociert / vnd gebrauchet werden.</p> <p>Im fall sich aber bey einem oder mehr Knaben / ein solcher vnfleiß / oder in ander weg / freuentlicher vngehorsam / vnd muthwille befünde / vnd vber notwendige ernstliche ergangene warnungen vnnd straff / kein besserung oder frucht zuuerhoffen / Sollen der oder dieselben bey zeiten / doch auch mit vorwissen vnserer Kirchen Rethe / vnd General Superintendenten / abgeschafft / vnd solche Incorrigibiles / andern zu nachteil oder verhinderung / nicht gedüldet.</p> <p>Wir beuehlen vnd wöllen auch hiemit ernstlichen / das ob vñ mehrgedachte vnsere Kirchen Rethe / auch Generalverordnet Superintendent / als hernach volgen wird / in diesem allem / vnsern Prelaten / gentzlich vnd geflissen die Handt bieten / auch in allweg jnen rathsam vnd behülfflich sein / damit hierinnen nichts farlessiges gehandelt / sonder mit auff vnd annehmung der Closter Jungen vnd Nouitien / dieser vnser Ordination / sonder feelen / zum trewlichsten gelebet werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [370/0518]
an sein statt surrogiert. Aber do einer dermassen sich gebessert hette / auch eines so gestandenen Alters were / das zuuerhoffen / er in wenig zeit zum Ministerio entlichen zugebrauchen / mag derselb bey dem Closter noch lenger gedüldet / vnd zu vnsern Kirchen diensten vollends vnderwiesen / vnd von dannen auß / so er darinn gnugsamlich berichtet / vociert / vnd gebrauchet werden.
Im fall sich aber bey einem oder mehr Knaben / ein solcher vnfleiß / oder in ander weg / freuentlicher vngehorsam / vnd muthwille befünde / vnd vber notwendige ernstliche ergangene warnungen vnnd straff / kein besserung oder frucht zuuerhoffen / Sollen der oder dieselben bey zeiten / doch auch mit vorwissen vnserer Kirchen Rethe / vnd General Superintendenten / abgeschafft / vnd solche Incorrigibiles / andern zu nachteil oder verhinderung / nicht gedüldet.
Wir beuehlen vnd wöllen auch hiemit ernstlichen / das ob vñ mehrgedachte vnsere Kirchen Rethe / auch Generalverordnet Superintendent / als hernach volgen wird / in diesem allem / vnsern Prelaten / gentzlich vnd geflissen die Handt bieten / auch in allweg jnen rathsam vnd behülfflich sein / damit hierinnen nichts farlessiges gehandelt / sonder mit auff vnd annehmung der Closter Jungen vnd Nouitien / dieser vnser Ordination / sonder feelen / zum trewlichsten gelebet werde.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/518>, abgerufen am 16.02.2025. |