Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Vnnd sollen solche verschreibungen vnder vnserer Amptleut vnnd Gericht / der örtern der Knaben Eltern / Vormünder oder Freund / welche sich mit verschreiben / gesessen / Stadt oder Flecken Insiegel besiegelt werden. Volgends / wo einer in vnserer Clöster eins presentiert / vnd sich zu der Schul stellen wirdet / sol er alsdann dem Prelaten auff volgende puncten anfangs promission thun. Forma der Trew / an eines Eydts statt. ER sol bey seinem Trawen vnnd Glauben / an eines Eyds statt versprechen. Anfangs / das er / vermittelst der anruffung GOttes Vaters vnsers HERrn JESV Christi / im heiligen Geist / ein ehrlich / Gottselig leben führen. Nemlich: Das er GOTTES Nahmen nicht zum Fluchen / Schmehen / vnnd zum freuentlichen / vnrechtmessigen schweren / mißbrauchen. Das er sich der Trunckenheit / Fullerey / Vnzucht / vnd aller vngebürlicher Vnerbarer Spiel enthalten. Vnnd sollen solche verschreibungen vnder vnserer Amptleut vnnd Gericht / der örtern der Knaben Eltern / Vormünder oder Freund / welche sich mit verschreiben / gesessen / Stadt oder Flecken Insiegel besiegelt werden. Volgends / wo einer in vnserer Clöster eins presentiert / vnd sich zu der Schul stellen wirdet / sol er alsdann dem Prelaten auff volgende puncten anfangs promission thun. Forma der Trew / an eines Eydts statt. ER sol bey seinem Trawen vnnd Glauben / an eines Eyds statt versprechen. Anfangs / das er / vermittelst der anruffung GOttes Vaters vnsers HERrn JESV Christi / im heiligen Geist / ein ehrlich / Gottselig leben führen. Nemlich: Das er GOTTES Nahmen nicht zum Fluchen / Schmehen / vnnd zum freuentlichen / vnrechtmessigen schweren / mißbrauchen. Das er sich der Trunckenheit / Fullerey / Vnzucht / vnd aller vngebürlicher Vnerbarer Spiel enthalten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0516" n="368"/> <p>Vnnd sollen solche verschreibungen vnder vnserer Amptleut vnnd Gericht / der örtern der Knaben Eltern / Vormünder oder Freund / welche sich mit verschreiben / gesessen / Stadt oder Flecken Insiegel besiegelt werden.</p> <p>Volgends / wo einer in vnserer Clöster eins presentiert / vnd sich zu der Schul stellen wirdet / sol er alsdann dem Prelaten auff volgende puncten anfangs promission thun.</p> </div> <div> <head>Forma der Trew / an eines Eydts statt.<lb/></head> <p>ER sol bey seinem Trawen vnnd Glauben / an eines Eyds statt versprechen.</p> <p>Anfangs / das er / vermittelst der anruffung GOttes Vaters vnsers HERrn JESV Christi / im heiligen Geist / ein ehrlich / Gottselig leben führen.</p> </div> <div> <head>Nemlich:<lb/></head> <p>Das er GOTTES Nahmen nicht zum Fluchen / Schmehen / vnnd zum freuentlichen / vnrechtmessigen schweren / mißbrauchen.</p> <p>Das er sich der Trunckenheit / Fullerey / Vnzucht / vnd aller vngebürlicher Vnerbarer Spiel enthalten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [368/0516]
Vnnd sollen solche verschreibungen vnder vnserer Amptleut vnnd Gericht / der örtern der Knaben Eltern / Vormünder oder Freund / welche sich mit verschreiben / gesessen / Stadt oder Flecken Insiegel besiegelt werden.
Volgends / wo einer in vnserer Clöster eins presentiert / vnd sich zu der Schul stellen wirdet / sol er alsdann dem Prelaten auff volgende puncten anfangs promission thun.
Forma der Trew / an eines Eydts statt.
ER sol bey seinem Trawen vnnd Glauben / an eines Eyds statt versprechen.
Anfangs / das er / vermittelst der anruffung GOttes Vaters vnsers HERrn JESV Christi / im heiligen Geist / ein ehrlich / Gottselig leben führen.
Nemlich:
Das er GOTTES Nahmen nicht zum Fluchen / Schmehen / vnnd zum freuentlichen / vnrechtmessigen schweren / mißbrauchen.
Das er sich der Trunckenheit / Fullerey / Vnzucht / vnd aller vngebürlicher Vnerbarer Spiel enthalten.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/516>, abgerufen am 16.02.2025. |