Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.gentzlich / vnd allein dahin zurichten schüldig / damit sie zu der Kirchen Lehr / vnnd Predig diensten mit der zeit zugebrauchen / So wil sich auch gebüren / das sie darzu jre Eltern / Vormünder / oder negst verwandte Freund / sich hierzu obligieren / in Form / wie volget. FORMA OBLIGATIONIS. ICh N. von N. Bekenne vnd thu kundt hiemit / vnd in krafft dieses brieffs / Als der Durchleuchtig / Hochgeborn Fürst vnd Herr / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. mein Gnediger Fürst vnnd Herr / auff mein vnderthenig bitten vnd anhalten / mich zu fruchtbarer volnfürung meiner angefangenen Studien (die ich dann mit verleihung Göttlicher gnaden / allein auff die Theology / damit ich mit der zeit in der Kirch Gottes / zu einem Diener nach seinem Göttlichen beruff gebraucht werden möge / zurichten entliches willens vnd fürnemens) in jrer F. G. angericht Closter Paedagogium / oder Schul zu N. gnediglich auffgenomen / vnd erhalten lassen / Das hierauff jrer F. G. ich schüldiger / billicher danckbarkeit zugesagt vnnd versprochen hab / Thu auch solches jetzo hiemit diesem Brieff bester gentzlich / vnd allein dahin zurichten schüldig / damit sie zu der Kirchen Lehr / vnnd Predig diensten mit der zeit zugebrauchen / So wil sich auch gebüren / das sie darzu jre Eltern / Vormünder / oder negst verwandte Freund / sich hierzu obligieren / in Form / wie volget. FORMA OBLIGATIONIS. ICh N. von N. Bekenne vnd thu kundt hiemit / vnd in krafft dieses brieffs / Als der Durchleuchtig / Hochgeborn Fürst vnd Herr / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. mein Gnediger Fürst vnnd Herr / auff mein vnderthenig bitten vnd anhalten / mich zu fruchtbarer volnfürung meiner angefangenen Studien (die ich dann mit verleihung Göttlicher gnaden / allein auff die Theology / damit ich mit der zeit in der Kirch Gottes / zu einem Diener nach seinem Göttlichen beruff gebraucht werden möge / zurichten entliches willens vnd fürnemens) in jrer F. G. angericht Closter Paedagogium / oder Schul zu N. gnediglich auffgenomen / vnd erhalten lassen / Das hierauff jrer F. G. ich schüldiger / billicher danckbarkeit zugesagt vnnd versprochen hab / Thu auch solches jetzo hiemit diesem Brieff bester <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0514" n="366"/> gentzlich / vnd allein dahin zurichten schüldig / damit sie zu der Kirchen Lehr / vnnd Predig diensten mit der zeit zugebrauchen / So wil sich auch gebüren / das sie darzu jre Eltern / Vormünder / oder negst verwandte Freund / sich hierzu obligieren / in Form / wie volget.</p> </div> <div> <head>FORMA OBLIGATIONIS.<lb/></head> <p>ICh N. von N. Bekenne vnd thu kundt hiemit / vnd in krafft dieses brieffs / Als der Durchleuchtig / Hochgeborn Fürst vnd Herr / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. mein Gnediger Fürst vnnd Herr / auff mein vnderthenig bitten vnd anhalten / mich zu fruchtbarer volnfürung meiner angefangenen Studien (die ich dann mit verleihung Göttlicher gnaden / allein auff die Theology / damit ich mit der zeit in der Kirch Gottes / zu einem Diener nach seinem Göttlichen beruff gebraucht werden möge / zurichten entliches willens vnd fürnemens) in jrer F. G. angericht Closter Paedagogium / oder Schul zu N. gnediglich auffgenomen / vnd erhalten lassen / Das hierauff jrer F. G. ich schüldiger / billicher danckbarkeit zugesagt vnnd versprochen hab / Thu auch solches jetzo hiemit diesem Brieff bester </p> </div> </body> </text> </TEI> [366/0514]
gentzlich / vnd allein dahin zurichten schüldig / damit sie zu der Kirchen Lehr / vnnd Predig diensten mit der zeit zugebrauchen / So wil sich auch gebüren / das sie darzu jre Eltern / Vormünder / oder negst verwandte Freund / sich hierzu obligieren / in Form / wie volget.
FORMA OBLIGATIONIS.
ICh N. von N. Bekenne vnd thu kundt hiemit / vnd in krafft dieses brieffs / Als der Durchleuchtig / Hochgeborn Fürst vnd Herr / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. mein Gnediger Fürst vnnd Herr / auff mein vnderthenig bitten vnd anhalten / mich zu fruchtbarer volnfürung meiner angefangenen Studien (die ich dann mit verleihung Göttlicher gnaden / allein auff die Theology / damit ich mit der zeit in der Kirch Gottes / zu einem Diener nach seinem Göttlichen beruff gebraucht werden möge / zurichten entliches willens vnd fürnemens) in jrer F. G. angericht Closter Paedagogium / oder Schul zu N. gnediglich auffgenomen / vnd erhalten lassen / Das hierauff jrer F. G. ich schüldiger / billicher danckbarkeit zugesagt vnnd versprochen hab / Thu auch solches jetzo hiemit diesem Brieff bester
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/514>, abgerufen am 16.02.2025. |