Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden. Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vnd profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum / Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden. Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vñ profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0512" n="364"/> Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden.</p> <p>Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vñ profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum / </p> </div> </body> </text> </TEI> [364/0512]
Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden.
Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vñ profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |