Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.So wöllen wir die fernere Verordnung thun / damit inn etlichen vnsern besondern darzu bestimpten Clöstern / auch die Grammatica dociert / getrieben vnnd gelehret / dahin dann die jennigen / so in den Praeceptis Grammaticae noch nicht gnugsamblich geübt / aber doch vnserer Particular Schulen Classem Tertiam erreicht / vnd nun mehr der andern / vnd derselbiger Lectionen fehig sein möchten / gethan vnd eingenommen / Volgendts wo sie ein profectum schaffen / alsdann zu den mehrern Clöstern / darinn die höhere Artes neben der Theology gelesen / befürdert / vnnd also per gradus angebracht werden sollen. Wir wöllen auch die Gnedige verordnung thun / das ein besonder Closter / zur vnderhaltung der Jungen / deputiert / so jre Linguas vnd Artes dicendi studieren. Desgleichen auch in Theologia ein solchen profectum geschafft / das sie zum Kirchen dienst zugebrauchen / vnnd doch mit Condicionibus nicht versehen werden könden / das sie daselbsten im Studio Theologico noch mehr gestercket vnnd exerciert / vnd alßdann mit mehr frucht vnd nutzen der Kirchen / zum Ministerio gebraucht werden mögen. Damit vnd aber hierunder richtige Ordnung erhalten / vnd mit auffnemung der Studiosen in vnsere Clöster Schulen dester weniger gefehlet / gejrret / oder vnqualificierte zugelassen / so sol ein jeder dermassen anhaltender Junger / zuforderst vnd ehe er zu dem hierzu bedachten Examen admittiert / von seinem Pfarrherr vnd Schulmeister / seiner So wöllen wir die fernere Verordnung thun / damit inn etlichen vnsern besondern darzu bestimpten Clöstern / auch die Grammatica dociert / getrieben vnnd gelehret / dahin dann die jennigen / so in den Praeceptis Grammaticae noch nicht gnugsamblich geübt / aber doch vnserer Particular Schulen Classem Tertiam erreicht / vnd nun mehr der andern / vnd derselbiger Lectionen fehig sein möchten / gethan vnd eingenommen / Volgendts wo sie ein profectum schaffen / alsdann zu den mehrern Clöstern / darinn die höhere Artes neben der Theology gelesen / befürdert / vnnd also per gradus angebracht werden sollen. Wir wöllen auch die Gnedige verordnung thun / das ein besonder Closter / zur vnderhaltung der Jungen / deputiert / so jre Linguas vnd Artes dicendi studieren. Desgleichen auch in Theologia ein solchen profectum geschafft / das sie zum Kirchen dienst zugebrauchen / vnnd doch mit Condicionibus nicht versehen werden könden / das sie daselbsten im Studio Theologico noch mehr gestercket vnnd exerciert / vnd alßdann mit mehr frucht vnd nutzen der Kirchen / zum Ministerio gebraucht werden mögen. Damit vnd aber hierunder richtige Ordnung erhalten / vnd mit auffnemung der Studiosen in vnsere Clöster Schulen dester weniger gefehlet / gejrret / oder vnqualificierte zugelassen / so sol ein jeder dermassen anhaltender Junger / zuforderst vnd ehe er zu dem hierzu bedachten Examen admittiert / von seinem Pfarrherr vnd Schulmeister / seiner <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0511" n="363"/> So wöllen wir die fernere Verordnung thun / damit inn etlichen vnsern besondern darzu bestimpten Clöstern / auch die Grammatica dociert / getrieben vnnd gelehret / dahin dann die jennigen / so in den Praeceptis Grammaticae noch nicht gnugsamblich geübt / aber doch vnserer Particular Schulen Classem Tertiam erreicht / vnd nun mehr der andern / vnd derselbiger Lectionen fehig sein möchten / gethan vnd eingenommen / Volgendts wo sie ein profectum schaffen / alsdann zu den mehrern Clöstern / darinn die höhere Artes neben der Theology gelesen / befürdert / vnnd also per gradus angebracht werden sollen.</p> <p>Wir wöllen auch die Gnedige verordnung thun / das ein besonder Closter / zur vnderhaltung der Jungen / deputiert / so jre Linguas vnd Artes dicendi studieren. Desgleichen auch in Theologia ein solchen profectum geschafft / das sie zum Kirchen dienst zugebrauchen / vnnd doch mit Condicionibus nicht versehen werden könden / das sie daselbsten im Studio Theologico noch mehr gestercket vnnd exerciert / vnd alßdann mit mehr frucht vnd nutzen der Kirchen / zum Ministerio gebraucht werden mögen.</p> <p>Damit vnd aber hierunder richtige Ordnung erhalten / vnd mit auffnemung der Studiosen in vnsere Clöster Schulen dester weniger gefehlet / gejrret / oder vnqualificierte zugelassen / so sol ein jeder dermassen anhaltender Junger / zuforderst vnd ehe er zu dem hierzu bedachten Examen admittiert / von seinem Pfarrherr vnd Schulmeister / seiner </p> </div> </body> </text> </TEI> [363/0511]
So wöllen wir die fernere Verordnung thun / damit inn etlichen vnsern besondern darzu bestimpten Clöstern / auch die Grammatica dociert / getrieben vnnd gelehret / dahin dann die jennigen / so in den Praeceptis Grammaticae noch nicht gnugsamblich geübt / aber doch vnserer Particular Schulen Classem Tertiam erreicht / vnd nun mehr der andern / vnd derselbiger Lectionen fehig sein möchten / gethan vnd eingenommen / Volgendts wo sie ein profectum schaffen / alsdann zu den mehrern Clöstern / darinn die höhere Artes neben der Theology gelesen / befürdert / vnnd also per gradus angebracht werden sollen.
Wir wöllen auch die Gnedige verordnung thun / das ein besonder Closter / zur vnderhaltung der Jungen / deputiert / so jre Linguas vnd Artes dicendi studieren. Desgleichen auch in Theologia ein solchen profectum geschafft / das sie zum Kirchen dienst zugebrauchen / vnnd doch mit Condicionibus nicht versehen werden könden / das sie daselbsten im Studio Theologico noch mehr gestercket vnnd exerciert / vnd alßdann mit mehr frucht vnd nutzen der Kirchen / zum Ministerio gebraucht werden mögen.
Damit vnd aber hierunder richtige Ordnung erhalten / vnd mit auffnemung der Studiosen in vnsere Clöster Schulen dester weniger gefehlet / gejrret / oder vnqualificierte zugelassen / so sol ein jeder dermassen anhaltender Junger / zuforderst vnd ehe er zu dem hierzu bedachten Examen admittiert / von seinem Pfarrherr vnd Schulmeister / seiner
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/511>, abgerufen am 16.02.2025. |