Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Darzu / dieweil den Kirchen Dienern vor andern zustehet / ehrlichen wandel zuführen / Aber auß vnd in der jugendt leichtlich abzunehmen / was im alter zuuerhoffen / neben dem Ingenio auch eines stillen züchtigen vnd eingezogenen wesens vnd haltens. Desgleichen von Christlichen / Erbarn vnd wesentlichen Eltern geborn / vnd Christlich vnd wol erzogen. Vnd der Praeceptorum Grammaticae / nach notturfft vnd dermassen geschickt sein / das sie in solchen keines besondern Praeceptoris / oder vnderrichtung bedürffen / wissen sich selbs darinn nottwendiglich zuhelffen / vnd Secundam Classem vnser Particular Schul Ordination nach / erlangt / vnd vngefehrlich in Primam Classem / Oder vnser Paedagogium zu Gandersheim zu promouieren weren / damit sie gleich alßbaldt in vnsern Closter Schulen ad altiora befürdert / vnd also den Cursum jren Studiorum desto ehe absoluieren / vnd gebraucht werden mögen. Dieweil aber erwogen / wie etliche vnsere Vnderthanen nicht eines solchen vermögens / das sie jre Kinder / so lang bey den Schulen / biß sie die Grammaticalia perfecte ergreiffen / ob wir jnen gleich bey vnserm Paedagogio hülff thun liessen / vnderhalten mögen / Dadurch leichtlich fruchtbare vnd fehige Ingenia / mit nachteil der Kirchen verhindert / Auch die Eltern gleich anfangs / damit sie jre Kinder desto weniger zur Schul erziehen / abgeschrecket / Darzu / dieweil den Kirchen Dienern vor andern zustehet / ehrlichen wandel zuführen / Aber auß vnd in der jugendt leichtlich abzunehmen / was im alter zuuerhoffen / neben dem Ingenio auch eines stillen züchtigen vnd eingezogenen wesens vnd haltens. Desgleichen von Christlichen / Erbarn vnd wesentlichen Eltern geborn / vnd Christlich vnd wol erzogen. Vnd der Praeceptorum Grammaticae / nach notturfft vnd dermassen geschickt sein / das sie in solchen keines besondern Praeceptoris / oder vnderrichtung bedürffen / wissen sich selbs darinn nottwendiglich zuhelffen / vnd Secundam Classem vnser Particular Schul Ordination nach / erlangt / vnd vngefehrlich in Primam Classem / Oder vnser Paedagogium zu Gandersheim zu promouieren weren / damit sie gleich alßbaldt in vnsern Closter Schulen ad altiora befürdert / vnd also den Cursum jren Studiorum desto ehe absoluieren / vnd gebraucht werden mögen. Dieweil aber erwogen / wie etliche vnsere Vnderthanen nicht eines solchen vermögens / das sie jre Kinder / so lang bey den Schulen / biß sie die Grammaticalia perfecte ergreiffen / ob wir jnen gleich bey vnserm Paedagogio hülff thun liessen / vnderhalten mögen / Dadurch leichtlich fruchtbare vnd fehige Ingenia / mit nachteil der Kirchen verhindert / Auch die Eltern gleich anfangs / damit sie jre Kinder desto weniger zur Schul erziehen / abgeschrecket / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0510" n="362"/> <p>Darzu / dieweil den Kirchen Dienern vor andern zustehet / ehrlichen wandel zuführen / Aber auß vnd in der jugendt leichtlich abzunehmen / was im alter zuuerhoffen / neben dem Ingenio auch eines stillen züchtigen vnd eingezogenen wesens vnd haltens.</p> <p>Desgleichen von Christlichen / Erbarn vnd wesentlichen Eltern geborn / vnd Christlich vnd wol erzogen.</p> <p>Vnd der Praeceptorum Grammaticae / nach notturfft vnd dermassen geschickt sein / das sie in solchen keines besondern Praeceptoris / oder vnderrichtung bedürffen / wissen sich selbs darinn nottwendiglich zuhelffen / vnd Secundam Classem vnser Particular Schul Ordination nach / erlangt / vnd vngefehrlich in Primam Classem / Oder vnser Paedagogium zu Gandersheim zu promouieren weren / damit sie gleich alßbaldt in vnsern Closter Schulen ad altiora befürdert / vnd also den Cursum jren Studiorum desto ehe absoluieren / vnd gebraucht werden mögen.</p> <p>Dieweil aber erwogen / wie etliche vnsere Vnderthanen nicht eines solchen vermögens / das sie jre Kinder / so lang bey den Schulen / biß sie die Grammaticalia perfecte ergreiffen / ob wir jnen gleich bey vnserm Paedagogio hülff thun liessen / vnderhalten mögen / Dadurch leichtlich fruchtbare vnd fehige Ingenia / mit nachteil der Kirchen verhindert / Auch die Eltern gleich anfangs / damit sie jre Kinder desto weniger zur Schul erziehen / abgeschrecket / </p> </div> </body> </text> </TEI> [362/0510]
Darzu / dieweil den Kirchen Dienern vor andern zustehet / ehrlichen wandel zuführen / Aber auß vnd in der jugendt leichtlich abzunehmen / was im alter zuuerhoffen / neben dem Ingenio auch eines stillen züchtigen vnd eingezogenen wesens vnd haltens.
Desgleichen von Christlichen / Erbarn vnd wesentlichen Eltern geborn / vnd Christlich vnd wol erzogen.
Vnd der Praeceptorum Grammaticae / nach notturfft vnd dermassen geschickt sein / das sie in solchen keines besondern Praeceptoris / oder vnderrichtung bedürffen / wissen sich selbs darinn nottwendiglich zuhelffen / vnd Secundam Classem vnser Particular Schul Ordination nach / erlangt / vnd vngefehrlich in Primam Classem / Oder vnser Paedagogium zu Gandersheim zu promouieren weren / damit sie gleich alßbaldt in vnsern Closter Schulen ad altiora befürdert / vnd also den Cursum jren Studiorum desto ehe absoluieren / vnd gebraucht werden mögen.
Dieweil aber erwogen / wie etliche vnsere Vnderthanen nicht eines solchen vermögens / das sie jre Kinder / so lang bey den Schulen / biß sie die Grammaticalia perfecte ergreiffen / ob wir jnen gleich bey vnserm Paedagogio hülff thun liessen / vnderhalten mögen / Dadurch leichtlich fruchtbare vnd fehige Ingenia / mit nachteil der Kirchen verhindert / Auch die Eltern gleich anfangs / damit sie jre Kinder desto weniger zur Schul erziehen / abgeschrecket /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/510>, abgerufen am 16.02.2025. |