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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnd vnuolnkomen sein / sondern durch den Glauben / vmb des Herrn Christi willen / weil die person des Gleubigen Gott versönet vnd angenehm ist. Solcher vnderscheidt des Gesetzes vnnd Euangelij muß fleissig gehalten werden / dann was für vnrath in der Kirchen darauß entstehe / wenn Gesetz vnd Euangelium vermenget / oder zu weit von einander gerissen / oder ja jr rechter gebrauch verkeret wirdt / ist das Bapsthumb noch heut zu tage ein mercklich Exempel / Vnd derhalben muß das gestrafft werden / das der Bapst auß dem Gesetz der werck / gemacht hat eine lehre / dardurch man vergebung der Sünde / vnd ewiges leben erlangen möge / Vnd wiederumb auß dem Euangelio gemacht ein wercklehr / Item ein lehre / die da schrecken / vnd nicht trösten solle.

Es sollen auch die Antinomi, oder Gesetzstürmer inn diesen Kirchen nicht gedüldet werden / welche die predigt des Gesetzes auß der Kirchen wegwerffen / vnd wöllen / das man die Sünde straffen / rew vnd leidt lernen solle / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio / vnder solchem schein / das man die gewissen nicht so hart angreiffen / noch so hefftig schrecken solle / wie das Gesetz thut. Aber die schwermer hat Lutherus auß gewaltigem grunde der schrifft wiederlegt. Es ist auch das nicht wahr / das etliche schwermen / wenn erkentniß der Sünden / rew vnd leidt vber die Sünde / auß dem Gesetz geprediget wirdt / daß das sey ein Judas busse / vnd ewige verzweiffelung / Sondern / das ist wahr / wenn man es bey der predigt des Gesetzes alleine wolt bleiben lassen / vnd nicht alßbaldt auch die vergebung der Sünden / auff die Busse / durch das Euangelion / fürtragen wolte / so würde vnd wer es eine Judasche verzweiflung /

vnd vnuolnkomen sein / sondern durch den Glauben / vmb des Herrn Christi willen / weil die person des Gleubigen Gott versönet vnd angenehm ist. Solcher vnderscheidt des Gesetzes vnnd Euangelij muß fleissig gehalten werden / dann was für vnrath in der Kirchen darauß entstehe / weñ Gesetz vñ Euangelium vermenget / oder zu weit von einander gerissen / oder ja jr rechter gebrauch verkeret wirdt / ist das Bapsthumb noch heut zu tage ein mercklich Exempel / Vnd derhalben muß das gestrafft werden / das der Bapst auß dem Gesetz der werck / gemacht hat eine lehre / dardurch man vergebung der Sünde / vnd ewiges leben erlangen möge / Vnd wiederumb auß dem Euangelio gemacht ein wercklehr / Item ein lehre / die da schrecken / vnd nicht trösten solle.

Es sollen auch die Antinomi, oder Gesetzstürmer inn diesen Kirchen nicht gedüldet werden / welche die predigt des Gesetzes auß der Kirchen wegwerffen / vnd wöllen / das man die Sünde straffen / rew vnd leidt lernen solle / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio / vnder solchem schein / das man die gewissen nicht so hart angreiffen / noch so hefftig schrecken solle / wie das Gesetz thut. Aber die schwermer hat Lutherus auß gewaltigem grunde der schrifft wiederlegt. Es ist auch das nicht wahr / das etliche schwermen / wenn erkentniß der Sünden / rew vnd leidt vber die Sünde / auß dem Gesetz geprediget wirdt / daß das sey ein Judas busse / vnd ewige verzweiffelung / Sondern / das ist wahr / weñ man es bey der predigt des Gesetzes alleine wolt bleiben lassen / vnd nicht alßbaldt auch die vergebung der Sünden / auff die Busse / durch das Euangelion / fürtragen wolte / so würde vñ wer es eine Judasche verzweiflung /

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[0051] vnd vnuolnkomen sein / sondern durch den Glauben / vmb des Herrn Christi willen / weil die person des Gleubigen Gott versönet vnd angenehm ist. Solcher vnderscheidt des Gesetzes vnnd Euangelij muß fleissig gehalten werden / dann was für vnrath in der Kirchen darauß entstehe / weñ Gesetz vñ Euangelium vermenget / oder zu weit von einander gerissen / oder ja jr rechter gebrauch verkeret wirdt / ist das Bapsthumb noch heut zu tage ein mercklich Exempel / Vnd derhalben muß das gestrafft werden / das der Bapst auß dem Gesetz der werck / gemacht hat eine lehre / dardurch man vergebung der Sünde / vnd ewiges leben erlangen möge / Vnd wiederumb auß dem Euangelio gemacht ein wercklehr / Item ein lehre / die da schrecken / vnd nicht trösten solle. Es sollen auch die Antinomi, oder Gesetzstürmer inn diesen Kirchen nicht gedüldet werden / welche die predigt des Gesetzes auß der Kirchen wegwerffen / vnd wöllen / das man die Sünde straffen / rew vnd leidt lernen solle / nicht auß dem Gesetz / sondern auß dem Euangelio / vnder solchem schein / das man die gewissen nicht so hart angreiffen / noch so hefftig schrecken solle / wie das Gesetz thut. Aber die schwermer hat Lutherus auß gewaltigem grunde der schrifft wiederlegt. Es ist auch das nicht wahr / das etliche schwermen / wenn erkentniß der Sünden / rew vnd leidt vber die Sünde / auß dem Gesetz geprediget wirdt / daß das sey ein Judas busse / vnd ewige verzweiffelung / Sondern / das ist wahr / weñ man es bey der predigt des Gesetzes alleine wolt bleiben lassen / vnd nicht alßbaldt auch die vergebung der Sünden / auff die Busse / durch das Euangelion / fürtragen wolte / so würde vñ wer es eine Judasche verzweiflung /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/51>, abgerufen am 25.11.2024.