Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von den Kloster Studiosen. DIeweil nun viel vnserer Vnderthonen Kinder / welche gute vnnd fruchtbare Ingenia / vmb deßwillen bißher verhindert worden / das die Eltern also vnuermüglich gewesen / oder sonst die gelegenheit nicht gehabt / sie bey den Studijs / biß sie zu der Theology taulglich / zuerhalten vnd zuuerlegen. Demnach ordnen vnd wöllen wir / das hinfuro allein vnsere Landtkinder / so zu dem studieren erzogen / in vnsere Klöster zu Studiosen / auff maß vnnd weise / wie hernach volget / auff vnd angenommen werden. Dieweil aber solche vnserer Klöster institution / nicht junge kinder darinnen / so noch teglicher pflege / mit seubern / zu vnderhalten / Sonder dahin gericht / damit Kirchendiener / zu Lehr vnd Predigampt / vnd souiel es jmmer mit dem Segen des Allmechtigen zuerhalten / fürderlichst daselbsten erzogen / Derhalben auch neben andern Lectionibus / das Studium Theologiae / nach gelegenheit der Studiosen / fürnemlich getrieben / Auch die Eltern für solche jre Junge Kinder / bey jnen in den Stetten vnd Flecken Schulen haben / sollen die Knaben vnd Studiosi jres alters von Zwölff biß in Vierzehen Jar vngefehrlich / auch eines guten zum studieren tauglichen vnd fehigen Ingenij sein. Von den Kloster Studiosen. DIeweil nun viel vnserer Vnderthonen Kinder / welche gute vnnd fruchtbare Ingenia / vmb deßwillen bißher verhindert worden / das die Eltern also vnuermüglich gewesen / oder sonst die gelegenheit nicht gehabt / sie bey den Studijs / biß sie zu der Theology taulglich / zuerhalten vnd zuuerlegen. Demnach ordnen vnd wöllen wir / das hinfuro allein vnsere Landtkinder / so zu dem studieren erzogen / in vnsere Klöster zu Studiosen / auff maß vnnd weise / wie hernach volget / auff vnd angenommen werden. Dieweil aber solche vnserer Klöster institution / nicht junge kinder darinnen / so noch teglicher pflege / mit seubern / zu vnderhalten / Sonder dahin gericht / damit Kirchendiener / zu Lehr vnd Predigampt / vnd souiel es jmmer mit dem Segen des Allmechtigen zuerhalten / fürderlichst daselbsten erzogen / Derhalben auch neben andern Lectionibus / das Studium Theologiae / nach gelegenheit der Studiosen / fürnemlich getrieben / Auch die Eltern für solche jre Junge Kinder / bey jnen in den Stetten vnd Flecken Schulen haben / sollen die Knaben vnd Studiosi jres alters von Zwölff biß in Vierzehen Jar vngefehrlich / auch eines guten zum studieren tauglichen vnd fehigen Ingenij sein. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0509" n="361"/> </div> <div> <head>Von den Kloster Studiosen.<lb/></head> <p>DIeweil nun viel vnserer Vnderthonen Kinder / welche gute vnnd fruchtbare Ingenia / vmb deßwillen bißher verhindert worden / das die Eltern also vnuermüglich gewesen / oder sonst die gelegenheit nicht gehabt / sie bey den Studijs / biß sie zu der Theology taulglich / zuerhalten vnd zuuerlegen.</p> <p>Demnach ordnen vnd wöllen wir / das hinfuro allein vnsere Landtkinder / so zu dem studieren erzogen / in vnsere Klöster zu Studiosen / auff maß vnnd weise / wie hernach volget / auff vnd angenommen werden.</p> <p>Dieweil aber solche vnserer Klöster institution / nicht junge kinder darinnen / so noch teglicher pflege / mit seubern / zu vnderhalten / Sonder dahin gericht / damit Kirchendiener / zu Lehr vnd Predigampt / vnd souiel es jmmer mit dem Segen des Allmechtigen zuerhalten / fürderlichst daselbsten erzogen / Derhalben auch neben andern Lectionibus / das Studium Theologiae / nach gelegenheit der Studiosen / fürnemlich getrieben / Auch die Eltern für solche jre Junge Kinder / bey jnen in den Stetten vnd Flecken Schulen haben / sollen die Knaben vnd Studiosi jres alters von Zwölff biß in Vierzehen Jar vngefehrlich / auch eines guten zum studieren tauglichen vnd fehigen Ingenij sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [361/0509]
Von den Kloster Studiosen.
DIeweil nun viel vnserer Vnderthonen Kinder / welche gute vnnd fruchtbare Ingenia / vmb deßwillen bißher verhindert worden / das die Eltern also vnuermüglich gewesen / oder sonst die gelegenheit nicht gehabt / sie bey den Studijs / biß sie zu der Theology taulglich / zuerhalten vnd zuuerlegen.
Demnach ordnen vnd wöllen wir / das hinfuro allein vnsere Landtkinder / so zu dem studieren erzogen / in vnsere Klöster zu Studiosen / auff maß vnnd weise / wie hernach volget / auff vnd angenommen werden.
Dieweil aber solche vnserer Klöster institution / nicht junge kinder darinnen / so noch teglicher pflege / mit seubern / zu vnderhalten / Sonder dahin gericht / damit Kirchendiener / zu Lehr vnd Predigampt / vnd souiel es jmmer mit dem Segen des Allmechtigen zuerhalten / fürderlichst daselbsten erzogen / Derhalben auch neben andern Lectionibus / das Studium Theologiae / nach gelegenheit der Studiosen / fürnemlich getrieben / Auch die Eltern für solche jre Junge Kinder / bey jnen in den Stetten vnd Flecken Schulen haben / sollen die Knaben vnd Studiosi jres alters von Zwölff biß in Vierzehen Jar vngefehrlich / auch eines guten zum studieren tauglichen vnd fehigen Ingenij sein.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/509>, abgerufen am 23.07.2024. |