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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vnd Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen.

Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /

mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vñ Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen.

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[354/0502] mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vñ Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen. Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/502>, abgerufen am 25.11.2024.