Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.mit den Kindern haben müsse. Das sie derhalben dieselben in ehren halten / jnen jr Schul Gelt vnd Besoldung / vnd sawr verdiente Gelt / nicht mit vnwillen / sonder getrewlich vnd richtig reichen vnnd geben etc. wie sich dann ein jeder Pfarrherr / hierinnen selbst seinem Predigampt nach wol wird zuhalten wissen. Am andern / sol der Pfarrherr allein / oder da es von nöten / neben vnd mit jme der Amptman / vnnd verordente Inspectores / zum wenigsten alle Monat ein mahl inn die Schul gehen / vnd sehen / ob vnd wie diese vnser Schulordnung angericht sey / vnd wie der nachgelebt werde. Fürnemlich aber darauff acht haben / das neben der Lehr / die Furcht Gottes / vnd erkandtnuß vnsers HERRN Christi / auch die eusserliche Zucht vnd Erbarkeit / bey der Jugent vleissig getrieben werde / das die Knaben inn vnnd ausserhalb der Schul Latine reden / auch alle Wochen Epistolas schreiben / oder fürgeschriebene Argumenta vertieren / darzu aller Knaben geschriebene Epistolas besehen / vnd ob die auch von jren Praeceptoribus mit vleiß der Ordnung nach / wie oben im ersten theil dieser vnser Schul Ordnung / bey dem Exercitio Stylibegriffen / corrigiert werden / vnd wo sich feel vnd mangel befindt / abschaffen vnd bessern. Vnd damit die Knaben ördentlicher weiß / vnnd zu rechter zeit von einer Classe zu der andern / vnnd höhern verordnet vnd gefürdert werden / Sollen Pfarrher / Amptman / vnnd die darzu deputierten Inspectores / samptlich mit den Kindern haben müsse. Das sie derhalben dieselben in ehren halten / jnen jr Schul Gelt vnd Besoldung / vnd sawr verdiente Gelt / nicht mit vnwillen / sonder getrewlich vnd richtig reichen vnnd geben etc. wie sich dann ein jeder Pfarrherr / hierinnen selbst seinem Predigampt nach wol wird zuhalten wissen. Am andern / sol der Pfarrherr allein / oder da es von nöten / neben vnd mit jme der Amptman / vnnd verordente Inspectores / zum wenigsten alle Monat ein mahl inn die Schul gehen / vnd sehen / ob vnd wie diese vnser Schulordnung angericht sey / vnd wie der nachgelebt werde. Fürnemlich aber darauff acht haben / das neben der Lehr / die Furcht Gottes / vnd erkandtnuß vnsers HERRN Christi / auch die eusserliche Zucht vnd Erbarkeit / bey der Jugent vleissig getrieben werde / das die Knaben inn vnnd ausserhalb der Schul Latine reden / auch alle Wochen Epistolas schreiben / oder fürgeschriebene Argumenta vertieren / darzu aller Knaben geschriebene Epistolas besehen / vñ ob die auch von jren Praeceptoribus mit vleiß der Ordnung nach / wie oben im ersten theil dieser vnser Schul Ordnung / bey dem Exercitio Stylibegriffen / corrigiert werden / vnd wo sich feel vnd mangel befindt / abschaffen vnd bessern. Vnd damit die Knaben ördentlicher weiß / vnnd zu rechter zeit von einer Classe zu der andern / vnnd höhern verordnet vnd gefürdert werden / Sollen Pfarrher / Amptman / vnnd die darzu deputierten Inspectores / samptlich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0501" n="353"/> mit den Kindern haben müsse. Das sie derhalben dieselben in ehren halten / jnen jr Schul Gelt vnd Besoldung / vnd sawr verdiente Gelt / nicht mit vnwillen / sonder getrewlich vnd richtig reichen vnnd geben etc. wie sich dann ein jeder Pfarrherr / hierinnen selbst seinem Predigampt nach wol wird zuhalten wissen.</p> <p>Am andern / sol der Pfarrherr allein / oder da es von nöten / neben vnd mit jme der Amptman / vnnd verordente Inspectores / zum wenigsten alle Monat ein mahl inn die Schul gehen / vnd sehen / ob vnd wie diese vnser Schulordnung angericht sey / vnd wie der nachgelebt werde. Fürnemlich aber darauff acht haben / das neben der Lehr / die Furcht Gottes / vnd erkandtnuß vnsers HERRN Christi / auch die eusserliche Zucht vnd Erbarkeit / bey der Jugent vleissig getrieben werde / das die Knaben inn vnnd ausserhalb der Schul Latine reden / auch alle Wochen Epistolas schreiben / oder fürgeschriebene Argumenta vertieren / darzu aller Knaben geschriebene Epistolas besehen / vñ ob die auch von jren Praeceptoribus mit vleiß der Ordnung nach / wie oben im ersten theil dieser vnser Schul Ordnung / bey dem Exercitio Stylibegriffen / corrigiert werden / vnd wo sich feel vnd mangel befindt / abschaffen vnd bessern.</p> <p>Vnd damit die Knaben ördentlicher weiß / vnnd zu rechter zeit von einer Classe zu der andern / vnnd höhern verordnet vnd gefürdert werden / Sollen Pfarrher / Amptman / vnnd die darzu deputierten Inspectores / samptlich </p> </div> </body> </text> </TEI> [353/0501]
mit den Kindern haben müsse. Das sie derhalben dieselben in ehren halten / jnen jr Schul Gelt vnd Besoldung / vnd sawr verdiente Gelt / nicht mit vnwillen / sonder getrewlich vnd richtig reichen vnnd geben etc. wie sich dann ein jeder Pfarrherr / hierinnen selbst seinem Predigampt nach wol wird zuhalten wissen.
Am andern / sol der Pfarrherr allein / oder da es von nöten / neben vnd mit jme der Amptman / vnnd verordente Inspectores / zum wenigsten alle Monat ein mahl inn die Schul gehen / vnd sehen / ob vnd wie diese vnser Schulordnung angericht sey / vnd wie der nachgelebt werde. Fürnemlich aber darauff acht haben / das neben der Lehr / die Furcht Gottes / vnd erkandtnuß vnsers HERRN Christi / auch die eusserliche Zucht vnd Erbarkeit / bey der Jugent vleissig getrieben werde / das die Knaben inn vnnd ausserhalb der Schul Latine reden / auch alle Wochen Epistolas schreiben / oder fürgeschriebene Argumenta vertieren / darzu aller Knaben geschriebene Epistolas besehen / vñ ob die auch von jren Praeceptoribus mit vleiß der Ordnung nach / wie oben im ersten theil dieser vnser Schul Ordnung / bey dem Exercitio Stylibegriffen / corrigiert werden / vnd wo sich feel vnd mangel befindt / abschaffen vnd bessern.
Vnd damit die Knaben ördentlicher weiß / vnnd zu rechter zeit von einer Classe zu der andern / vnnd höhern verordnet vnd gefürdert werden / Sollen Pfarrher / Amptman / vnnd die darzu deputierten Inspectores / samptlich
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/501>, abgerufen am 22.07.2024. |