Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.was jedes orts zu der Schul verordnet / auch hinfurt darbey bleiben sol. Do aber solches zu nottürfftiger vnderhaltung derselbigen nicht gnugsam / wöllen wir in künfftiger Visitation die versehung thun / damit sie der gebür nach vnderhalten werden. Dergleichen sol auch der Collaboratorn besoldung halb / jedes orts / gewisse fürsehung geschehen. Es sollen auch die Schulmeister jedes orts bey jrem Ampt / Wasser / Wonn vnd Weyde / vnd andere gemeine allmandt niessung / gleich andern eingesessenen Bürgern / nach derselbiger Statt oder Fleckens Ordnung vnd maß / zunutzen vnd zugeniessen haben. Vnd damit ein jeder Schulmeister vnd Collaborator vor vnd neben vnsern Vnderthanen / sich dest weniger zubeschweren / sonder mehr jres Ampts etwas zugetrösten vnnd zuerfrewen haben / So ordnen vnd wöllen wir / wo ferne sich zwischen vnsern Vnderthanen / vnnd dann einem Schulmeister oder Collaboratore / zanck vnd jrrthumb / jre Personen belangendt / zutrügen / das sie darumb vor den Pfarrherrn / Amptleuten vnd Schul Superintendenten / gegen einander verhört / vnd von denselben / der gebür vnd billicheit nach / verglichen. Wo aber die sach so wichtig vnd groß / das sie es nicht vergleichen vnd entscheiden könden / sie für vnsere Kirchen Rethe vmb bescheid remittiert vnnd gewiesen werden sollen. was jedes orts zu der Schul verordnet / auch hinfurt darbey bleiben sol. Do aber solches zu nottürfftiger vnderhaltung derselbigen nicht gnugsam / wöllen wir in künfftiger Visitation die versehung thun / damit sie der gebür nach vnderhalten werden. Dergleichen sol auch der Collaboratorn besoldung halb / jedes orts / gewisse fürsehung geschehen. Es sollen auch die Schulmeister jedes orts bey jrem Ampt / Wasser / Wonn vnd Weyde / vnd andere gemeine allmandt niessung / gleich andern eingesessenen Bürgern / nach derselbiger Statt oder Fleckens Ordnung vnd maß / zunutzen vnd zugeniessen haben. Vnd damit ein jeder Schulmeister vnd Collaborator vor vnd neben vnsern Vnderthanen / sich dest weniger zubeschweren / sonder mehr jres Ampts etwas zugetrösten vnnd zuerfrewen haben / So ordnen vnd wöllen wir / wo ferne sich zwischen vnsern Vnderthanen / vnnd dann einem Schulmeister oder Collaboratore / zanck vnd jrrthumb / jre Personen belangendt / zutrügen / das sie darumb vor den Pfarrherrn / Amptleuten vnd Schul Superintendenten / gegen einander verhört / vnd von denselben / der gebür vnd billicheit nach / verglichen. Wo aber die sach so wichtig vnd groß / das sie es nicht vergleichen vnd entscheiden könden / sie für vnsere Kirchen Rethe vmb bescheid remittiert vnnd gewiesen werden sollen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0498" n="350"/> was jedes orts zu der Schul verordnet / auch hinfurt darbey bleiben sol. Do aber solches zu nottürfftiger vnderhaltung derselbigen nicht gnugsam / wöllen wir in künfftiger Visitation die versehung thun / damit sie der gebür nach vnderhalten werden.</p> <p>Dergleichen sol auch der Collaboratorn besoldung halb / jedes orts / gewisse fürsehung geschehen.</p> <p>Es sollen auch die Schulmeister jedes orts bey jrem Ampt / Wasser / Wonn vnd Weyde / vnd andere gemeine allmandt niessung / gleich andern eingesessenen Bürgern / nach derselbiger Statt oder Fleckens Ordnung vnd maß / zunutzen vnd zugeniessen haben.</p> <p>Vnd damit ein jeder Schulmeister vnd Collaborator vor vnd neben vnsern Vnderthanen / sich dest weniger zubeschweren / sonder mehr jres Ampts etwas zugetrösten vnnd zuerfrewen haben / So ordnen vnd wöllen wir / wo ferne sich zwischen vnsern Vnderthanen / vnnd dann einem Schulmeister oder Collaboratore / zanck vnd jrrthumb / jre Personen belangendt / zutrügen / das sie darumb vor den Pfarrherrn / Amptleuten vnd Schul Superintendenten / gegen einander verhört / vnd von denselben / der gebür vnd billicheit nach / verglichen. Wo aber die sach so wichtig vnd groß / das sie es nicht vergleichen vnd entscheiden könden / sie für vnsere Kirchen Rethe vmb bescheid remittiert vnnd gewiesen werden sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [350/0498]
was jedes orts zu der Schul verordnet / auch hinfurt darbey bleiben sol. Do aber solches zu nottürfftiger vnderhaltung derselbigen nicht gnugsam / wöllen wir in künfftiger Visitation die versehung thun / damit sie der gebür nach vnderhalten werden.
Dergleichen sol auch der Collaboratorn besoldung halb / jedes orts / gewisse fürsehung geschehen.
Es sollen auch die Schulmeister jedes orts bey jrem Ampt / Wasser / Wonn vnd Weyde / vnd andere gemeine allmandt niessung / gleich andern eingesessenen Bürgern / nach derselbiger Statt oder Fleckens Ordnung vnd maß / zunutzen vnd zugeniessen haben.
Vnd damit ein jeder Schulmeister vnd Collaborator vor vnd neben vnsern Vnderthanen / sich dest weniger zubeschweren / sonder mehr jres Ampts etwas zugetrösten vnnd zuerfrewen haben / So ordnen vnd wöllen wir / wo ferne sich zwischen vnsern Vnderthanen / vnnd dann einem Schulmeister oder Collaboratore / zanck vnd jrrthumb / jre Personen belangendt / zutrügen / das sie darumb vor den Pfarrherrn / Amptleuten vnd Schul Superintendenten / gegen einander verhört / vnd von denselben / der gebür vnd billicheit nach / verglichen. Wo aber die sach so wichtig vnd groß / das sie es nicht vergleichen vnd entscheiden könden / sie für vnsere Kirchen Rethe vmb bescheid remittiert vnnd gewiesen werden sollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/498 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/498>, abgerufen am 16.02.2025. |